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  • · Nachricht · Recht

    Produktwerbung mit ausschließlich positiven Kundenbewertungen ist rechtswidrig

    von RA und FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Eine Dentalhandelsgesellschaft darf Werbung für ihre Zahnersatzprodukte nicht mit Kundenbewertungen zu diesen Produkten auf einem Bewertungsportal im Internet „verlinken“, wenn dort lediglich die positiven Einträge aufgeführt werden. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Urteil vom 19. Februar 2013 (Az. I 20 U 55/12, nicht rechtskräftig). Es bestätigte damit im Berufungsverfahren eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Duisburg. |

    Nur positive Bewertungen wurden angezeigt

    Die Dentalhandelsgesellschaft hatte auf ihrer Homepage mit einem Werbebanner informiert, dass Kunden ihre Leistungen in einem Bewertungsportal durch die Vergabe von weit über 4.000 Sternen positiv bewertet hätten. Durch einen Klick auf den Banner gelangte man auf die Bewertungsseite eines Dritten, auf der jedoch nicht alle Kundeneingaben veröffentlicht wurden.

     

    Zumindest teilweise wurden neutrale und negative Äußerungen nicht angezeigt; Einträge mit weniger als vier der maximal möglichen fünf Sterne wurden durch Zwischenschaltung eines Schlichtungsverfahrens systematisch zurückgehalten. Die Wettbewerbszentrale hatte deswegen geklagt und die Werbung gerichtlich verbieten lassen.

    Gericht sieht unerlaubte irreführende Werbung

    Das OLG bestätigte die Auffassung des LG, das Unternehmen habe außerhalb von Fachkreisen mit Äußerungen Dritter in irreführender Weise geworben und damit gegen § 11 Abs. 1 Nr. 11 Heilmittelwerbegesetz verstoßen. Das „verlinkte“ Bewertungssystem zeichne ein übertrieben positives Bild der Handelsgesellschaft. Eine gleichwertige Berücksichtigung negativer Bewertungen bleibe aus. Die Verbrauchererwartung, dass es sich um eine neutrale Sammlung von Kundenbewertungen handle, werde dadurch nicht erfüllt.

     

    Schon die Existenz des Schlichtungsverfahrens könne dazu führen, dass unzufriedene Kunden, die Konflikte scheuen, von einer negativen Bewertung ganz absähen. Schließlich führe auch die Praxis, eingehende Bewertungen auf rechtswidrige Inhalte zu prüfen und die Bewertungen gegebenenfalls zu löschen, zu einer Verfälschung - denn solche rechtswidrigen Inhalte, insbesondere Beleidigungen, seien nur in negativen Bewertungen zu finden.

     

    FAZIT  |  Der Rechtsauffassung von Wettbewerbszentrale, LG und OLG ist beizupflichten. Zunächst bleibt jedoch abzuwarten, ob das Urteil Rechtskraft erlangt.

    Quelle: ID 39627800