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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    AG Düsseldorf: Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials kann gesondert analog abgerechnet werden

    von Dr. Stefan Droste LL.M., Fachanwalt für MedR, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Wird im Rahmen von Wurzelkanalbehandlungen vorhandenes Wurzelfüllmaterial entfernt, so stellt dies eine zusätzliche eigenständige zahnärztliche Leistung dar, die mit erhöhtem Arbeitsaufwand verbunden und nicht durch GOZ-Nr. 2410 abgegolten ist. Daher ist sie gesondert analog gemäß § 6 Abs. 1 GOZ abrechenbar. So hat das AG Düsseldorf am 01.07.2016 entschieden (Az. 25 C 2953/14, Abruf-Nr. 189415 ). |

    Der Fall

    Im Zeitraum zwischen Juni und Juli 2013 befand sich der beklagte Patient in zahnmedizinischer Behandlung. An diversen Zähnen mussten alte Wurzelfüllungen entfernt und die Wurzelkanäle neu verfüllt werden. Zudem wurden an einigen dieser und weiterer Zähne Kavitäten präpariert und restauriert. Die Füllungen wurden jeweils in Adhäsivtechnik befestigt.

     

    Von den in Rechnung gestellten Arbeiten bezahlte der privat versicherte Patient unter Einberechnung der Erstattungen seines Krankenversicherers nur einen Teilbetrag. Im Übrigen berief er sich auf die Erstattungsverweigerung seines Versicherers.

    Die Entscheidung

    Das AG Düsseldorf gab der Zahlungsklage nach Hinzuziehung eines zahnärztlichen Sachverständigen im Wesentlichen statt. Das Gericht ist der Ansicht, dass die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllungsmaterials über § 6 Abs. 1 GOZ nach GOZ-Nr. 2300 (270 Punkte) analog abrechenbar ist. Einer Abrechnung stehe insbesondere auch GOZ-Nr. 2410, die die Aufbereitung eines Wurzelkanals erfasse, nicht entgegen.

     

    Das Wesen einer Wurzelkanalaufbereitung liege darin, mit Feilen das den Wurzelkanal umgebende und mitunter infizierte Wurzeldentin abzutragen sowie den Kanal zwecks Aufnahme einer Wurzelfüllung auszuweiten. Der Leistungstext der GOZ-Nr. 2300 hingegen enthalte die Entfernung eines Wurzelstifts. Dieses sei mit der Entfernung bereits im Wurzelkanal befindlichen Wurzelfüllungsmaterials vergleichbar, da dieses im Hinblick auf eine reine Wurzelkanalaufbereitung auch zunächst in einem zusätzlichen Arbeitsschritt erfolgen müsse - so das Gericht. Da die Entfernung vorhandenen Wurzelfüllmaterials durch das Leistungsverzeichnis der GOZ nicht beschrieben sei, sei die Leistung analog § 6 Abs. 1 GOZ abzurechnen.

     

    Quelle: ID 44357456