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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Amtsgericht Braunschweig: Honorarforderung eines Zahnarztestrotz Behandlungsabbruch rechtens

    | Das Amtsgericht Braunschweig hat am 5. Februar 2014 entschieden, dass die Honorarforderung eines Zahnarztes trotz Behandlungsabbruch rechtens war. Der Patient musste somit den Rechnungsbetrag in Höhe von etwa 3.800 Euro zahlen. |

     

    Der Fall: Der Patient wollte sein Gebiss sanieren lassen, brach die Behandlung aber nach einiger Zeit ab. Seine Begründung: Der Zahnarzt sei vom vereinbarten Heil- und Kostenplan abgewichen. Darüber hinaus sei die neue Brücke habe nicht passgenau gefertigt worden und habe daher nicht richtig gesessen. Zusätzlich wurde vom Patienten moniert, dass der Keramikkleber zu Allergieproblemen hätte führen können.

     

    Der betroffene Zahnarzt entschloss sich zur Klage. In Zeugenaussagen wurde festgestellt, dass der Patient den Änderungen des Heil- und Kostenplans zugestimmt hatte. In einem Sachverständigengutachten wurde zudem die fachgerechte Versorgung durch den Zahnarzt bestätigt. Der Patient wurde daher verurteilt, die bis zum Abbruch der Behandlung entstandenen Kosten zu übernehmen.

    Quelle: ID 42817214