· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Ein CMD-Screening vor der Eingliederung von Zahnersatz ist zahnärztlicher Standard!
von RAin Doris Mücke, Bad Homburg
| Infolge einer mangelhaften Brückenversorgung war bei einem Patienten eine bis dato kompensierte Craniomandibuläre Dysfunktion (CMD) aufgetreten. Mit Urteil vom 18.01.2017 (Az. 3 U 5039/13, Abruf-Nr. 206105 ) hat das Oberlandesgericht (OLG) München im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses entschieden, dass vor der Eingliederung von Zahnersatz eine funktionelle Befunderhebung ‒ das sogenannte Screening ‒ als Bestandteil zahnärztlichen Standards durchzuführen ist. Seitdem wird diese Maßnahme in der Praxis vermehrt durchgeführt. Was sollte der Zahnarzt dabei beachten? |
Das CMD-Screening mit Befund sollte dokumentiert werden
Da das funktionelle Screening nun ausdrücklich von einem Gericht als zum allgemein anerkannten fachlichen Standard gehörend beurteilt worden ist, sollte diese Maßnahme vor jeder prothetischen Versorgung als unerlässlich beachtet und als erbracht dokumentiert werden. Das OLG München kam im Urteilsfall mangels Dokumentation der Maßnahme aufgrund der konkreten Umstände zur Überzeugung, dass diese Maßnahme unterblieben sei. Wäre die Dokumentation erfolgt (falls sie erbracht wurde), so wäre die Beweiswürdigung ggf. anders ausgefallen, da die Dokumentation maßgeblich in die richterliche Gesamtwürdigung einfließt und i. d. R. entscheidungserheblich ist.
Welche Maßnahmen enthält das CMD-Screening?
Das CMD-Screening ist ohne spezielle Instrumente als Basisdiagnostik mit relativ geringem Zeitaufwand durchzuführen. Die Prüfung enthält vor allem, ob die Mundöffnung asymmetrisch bzw. eingeschränkt ist, ob okklusale Geräusche oder Kiefergelenksgeräusche festzustellen sind, ob die Muskulatur tastempfindlich ist, ob die Seitwärtsbewegung des Kiefergelenks traumatisiert ist und ob Attritionen/Abrasionen an der Zahnhartsubstanz bestehen. Sind zwei oder mehr Befunde auffällig, so ist eine weitergehende Diagnostik ‒ z. B. eine klinische Funktionsanalyse ‒ durchzuführen. Da das Screening zum allgemein anerkannten Fachstandard gehört, muss diese Leistung unabhängig vom versicherungsrechtlichen Status des Patienten erbracht werden.
Die Abrechnung des CMD-Screenings
Die Tatsache, dass die Maßnahme in der vertragszahnärztlichen Versorgung nicht vergütet wird, entbindet den Zahnarzt nicht von der Pflicht, sie durchzuführen. Als medizinisch notwendige Maßnahme muss sie privat vereinbart und kann dann nach der GOZ berechnet werden. Da sie im Leistungskatalog der GOZ aber nicht enthalten ist, ist sie gemäß § 6 Abs. 1 GOZ als Analogleistung abrechenbar. Die Bundeszahnärztekammer hat das CMD-Screening in den Katalog der analog berechenbaren Leistungen aufgenommen.
Weiterführender Hinweis
- Beachten Sie zum CMD-Screening auch den Beitrag in PA 12/2018, Seiten 5 und 6.