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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Wettbewerbszentrale mahnt DAK ab: Werbung mit Festpreisen unzulässig

    | Die Werbung für zahnärztliche Leistungen mit Rabatten und zu Festpreisen ist berufsrechtswidrig und somit wettbewerbswidrig. Die DAK wurde Mitte August 2013 von der Wettbewerbszentrale abgemahnt und aufgefordert, die Förderung von Wettbewerbsverstößen Dritter zu unterlassen. Hintergrund war die Werbung der DAK mit Festpreisen für ihr gegründetes Netzwerk Dent-Net, zum Beispiel 50 Euro für eine professionelle Zahnreinigung und 1.250 Euro für Implantat und Krone inklusive Material und Honorar. Die Wettbewerbszentrale kündigte eine gegebenenfalls gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs an. |

     

    Die Wettbewerbszentrale vertritt die Auffassung, dass ein Zahnarzt, der die professionelle Zahnreinigung oder Implantate zu einem Festpreis erbringt, damit gegen § 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) verstieße. Die Bemessung der zahnärztlichen Gebühren ist in § 5 GOZ geregelt. Die Höhe der einzelnen Gebühren bemisst sich nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOZ sind die letztlich anfallenden Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die Gebühren müssen also individuell nach sachlich-medizinischen Kriterien berechnet werden. Rabatte oder Festpreise sieht die Gebührenordnung im Regelfall nicht vor (OLG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2012, AZ 6U108/12; LG Berlin, Urteil vom 28.06.2012, AZ 520231/11; LG Bonn, Urteil vom 21. April 2011, AZ 14U184/10).

     

    Als Krankenkasse fördere die DAK damit Wettbewerbsverstöße Dritter und sei daher selbst zur Unterlassung verpflichtet.

     

    Quelle: Bundeszahnärztekammer

    Quelle: ID 42288270