· Fachbeitrag · Beihilfe
Weisheitszahnentfernung: Analgosedierung kann beihilfefähig sein ‒ auch bei Überschreitung des Schwellenwerts
| Wenn einem Beihilfepatienten Weisheitszähne entfernt werden, kann eine Analgosedierung u. U. beihilfefähig sein. Ebenso ist ggf. eine Überschreitung des Schwellenwerts gerechtfertigt (Verwaltungsgericht [VG] Hannover, Urteil vom 13.11.2018, Az. 13 A 305/18). |
Im entschiedenen Fall hatte eine Zahnärztin dem Sohn des Klägers ‒ eines beihilfeberechtigten Beamten ‒ zwei Weisheitszähne gezogen. Dieser litt an extremem Brech- und Würgereiz in Kombination mit übermäßigem Speichelfluss. Da es sich zudem um einen komplexen Eingriff an einem schwer zugänglichen Operationsfeld gehandelt hatte, war begleitend eine Analgosedierung erfolgt. Die Zahnärztin berechnete hierfür zwei analoge Gebührenpositionen aus der GOÄ: die Ä461a und die Ä463a, jeweils zum 3,2-fachen Satz. Die Überschreitung des Schwellenwerts (2,3-fach) begründete sie mit dem Brech- und Würgereiz und dem übermäßigen Speichelfluss. Die Beihilfestelle lehnte die Erstattung der Analgosedierung ab. Begründung: Die Analgosedierung sei in solchen Fällen lediglich empfehlenswert, nicht aber medizinisch notwendig.
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Aufgrund der Komplexität des Eingriffs und des Brech- und Würgereizes des Patienten sah es sowohl die Analgosedierung als medizinisch notwendig als auch die Schwellenwertüberschreitung als gerechtfertigt an.