· Factoring
Berufung zurückgezogen: Partnerfactoring bleibt unzulässig
| Partnerfactoring zwischen Fremdlabor und Zahnarztpraxis (s. u.) bleibt weiter unzulässig: Rabatte, Rückvergütungen, Beteiligungen etc., die dem Zahnarzt vom Labor gewährt werden, müssen an den jeweiligen Patienten weitergeleitet werden. Im Rechtsstreit zweier Abrechnungsgesellschaften hat die Beklagte im Mai 2020 angekündigt, die Berufung zurückzuziehen. Das drei Jahre alte Urteil des Landgerichts (LG) Hamburg wird damit rechtskräftig (LG Hamburg, Urteil vom 30.05.2017, Az. 406 HKO 214/16). |
MERKE | Beim Partnerfactoring übernimmt das Dentallabor die Factoringgebühren (PA 05/2018, Seite 5) für die in einer Privatrechnung enthaltenen Fremdlaborkosten. Dadurch wird der Zahnarzt finanziell entlastet. Im o. g. Fall sah das Gericht darin sowohl einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) als auch gegen § 9 Abs. 1 GOZ. Demnach dürfen dem Patienten nur die „tatsächlich entstandenen“ und keine höheren Laborkosten berechnet werden. |