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  • · Nachricht · Patienteninformation

    Ab 1. Januar 2015 gilt nur noch die elektronische Gesundheitskarte

    | Gesetzlich Versicherte können beim Arztbesuch ihre „alte“ Krankenversicherungskarte nur noch bis Ende 2014 vorlegen. Wie das Online-Portal krankenkassen-direkt.de mitteilt, gilt ab 1. Januar 2015 nur noch die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Patienten ohne eGK werden trotzdem weiter behandelt. |

    Regelungen für Patienten ohne eGK für den Versicherungsnachweis und die Abrechnung beim Arzt ab dem 1. Januar 2015

    • Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK vorlegen oder seinen zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden Leistungsanspruch von der zuständigen Krankenkasse anderweitig nachweisen, dann wird der Arzt keine Privatrechnung erstellen. Es erfolgt die normale Abrechnung über die KV mit der Krankenkasse.

     

    • Kann der Versicherte innerhalb von zehn Tagen keinen Versicherungsnachweis erbringen, darf der Arzt dem Versicherten eine Privatleistung in Rechnung stellen.

     

    • Wenn der Versicherte bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung erfolgte, eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige eGK oder einen Versicherungsnachweis seiner zuständigen Krankenkasse nachreicht, muss der Arzt das Privathonorar zurückerstatten.

    Andere Regeln für Zahnarztbesuche

    In der Zahnarztpraxis gilt eine etwas abweichende Regelung: Hier besteht für den Versicherten zwar ebenfalls die Möglichkeit, die eGK oder einen anderen Anspruchsnachweis seiner Krankenkasse innerhalb von zehn Tagen nach der Behandlung vorzulegen, sodass vom Zahnarzt keine Privatrechnung gestellt wird. Ein Nachreichen des Versicherungsnachweises bis zum Ende des Quartals, in dem die Behandlung stattgefunden hat, ist in der zahnärztlichen Praxis jedoch nicht vorgesehen.

     

    PRAXISHINWEIS | Um den Übergang möglichst reibungslos zu gestalten, sollten Sie Ihre Patienten schon jetzt per Aushang im Wartezimmer, per Handout an der Rezeption oder per Mitteilung auf Ihrer Praxishomepage über die Neuregelung zur eGK informieren.

     

    Weiterführende Hinweise

     

    Quelle: ID 42931115