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  • · Fachbeitrag · Recht

    Pflichten im Notdienst: Behandlung nicht von einer Vorauszahlung abhängig machen!

    | Niedergelassene Vertragszahnärzte sind verpflichtet, am Notfall- und Bereitschaftsdienst teilzunehmen. Die Versorgung ist auf die unbedingt notwendigen zahnärztlichen Hilfeleistungen beschränkt. Schmerz-Patienten sind nach der Behandlung im Notdienst wieder an ihre behandelnden „Hauszahnärzte“ - soweit vorhanden - zurücküberweisen. |

     

    Kaution oder Sicherheitsleistung kann verlangt werden

    Auch bei der Behandlung im Notdienst ist der GKV-Patient verpflichtet, seine Versichertenkarte vorzulegen. Allerdings darf die Behandlung im Notdienst weder bei einem gesetzlich Versicherten noch bei einem Privatpatienten von einer Vorauszahlung abhängig gemacht werden. Selbstverständlich kann der Zahnarzt gegebenenfalls um eine Sicherheitsleistung oder Kaution bitten, etwa in Form des Personalausweises oder angemessener Barzahlung. Die Behandlung darf er hiervon aber nicht ausdrücklich abhängig machen.

     

    Welche Maßnahmen sind im Notdienst indiziert?

    Therapeutische Maßnahmen, die im zahnärztlichen Notdienst indiziert sind, hat die DGZMK in ihrer Stellungnahme 8/95, Stand 11/94, dargestellt. Die DGZMK unterscheidet zwischen absoluten und relativen Indikationen:

     

    • Die absolute Indikation ist danach bei Notfällen gegeben, die eine unmittelbare zahnärztliche Behandlung erforderlich machen, das heißt zum Beispiel bei Unfallverletzungen im Zahn-, Mund- und Kieferbereich und vom Zahnsystem ausgehende fieberhafte eitrige Entzündungen.

     

    • Relative Indikationen sind alle vom Zahnsystem ausgehenden Erkrankungen mit dem Symptom „Zahnschmerzen“, die verschiedene Ursachen haben können (zum Beispiel nach zahnärztlichen Behandlungsmaßnahmen akut auftretende Beschwerden oder seit längerem anhaltende Schmerzen bei einem vernachlässigten Gebiss etc.). Bei den relativen Indikationen reicht es regelmäßig aus, wenn Maßnahmen zur Schmerzausschaltung erfolgen.

     

    Untersuchung im Zweifel auch in der Bereitschaftszeit des Zahnarztes

    Der im Notdienst tätige Zahnarzt wird bei persönlicher Behandlung während der Anwesenheitspflicht die erforderlichen Maßnahmen vornehmen. Anders verhält es sich bei Notfällen, die sich innerhalb der Bereitschaftszeit des Zahnarztes telefonisch melden. Hier gilt es, die Beschwerden abzufragen und zu entscheiden, ob die Einnahme schmerzstillender Medikamente ausreicht oder eine Behandlung durchgeführt werden sollte. In jedem Fall gilt:

     

    Die Sorgfaltspflicht erfordert, dass im Zweifel eine Untersuchung auch innerhalb der Bereitschaftszeit erfolgen muss, da das Unterlassen einer eventuell notwendigen persönlichen Behandlung den Vorwurf einer unterlassenen Hilfeleistung und berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen könnte.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 3 | ID 42372521