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  • · Fachbeitrag · Refresher

    Abweichende Vereinbarung der Vergütungshöhe

    von Dental-Betriebswirtin Birgit Sayn, ZMV, sayn-rechenart.de

    | Der § 2 GOZ bietet mit seinen Regelungen die Möglichkeit, ein betriebswirtschaftlich kalkuliertes und dem Qualitätsniveau entsprechendes Honorar mit einem Patienten im Vorfeld der Behandlung fest zu vereinbaren. |

     

    Fehlende Punktwerterhöhung

    Die fehlende Punktwerterhöhung in der GOZ führte schon Anfang des Jahrtausends zu einer Verfassungsbeschwerde. Diese wurde jedoch nicht zur Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht angenommen (Beschluss vom 13.02.2001, Az. 1 BvR 2311/00). Die Begründung: „Eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten ist nicht ersichtlich, solange der Beschwerdeführer von den Gestaltungsmöglichkeiten, die ihm die Gebührenordnung für Zahnärzte eröffnet, keinen Gebrauch macht.“ Hierdurch wurde die Zahnärzteschaft motiviert, mehr Gebrauch von den Gestaltungsmöglichkeiten der GOZ zu machen und in größerem Umfang Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit Patienten zu treffen.

     

    • 94 Ziffern der GOZ niedriger bewertet als im BEMA

    Beim 2,3-fachen Satz liegt das Honorar für ca. 94 GOZ-Positionen unter dem Niveau des BEMA; bei vielen Positionen sogar, wenn zum 3,5-fachen Satz abgerechnet wird. (Quelle: „ ...weniger als Bema“, LZK Westfalen-Lippe, Stand: Oktober 2023). Zum Ausgleich der wirtschaftlichen Entwicklung bleibt ausschließlich die Anwendung des § 2 Abs. 1 und 2 GOZ, da § 1 GOZ die Zahnärzte bei der Festlegung zahnärztlicher Gebühren zwingend an die Bestimmungen der GOZ bindet, sofern durch Bundesgesetz (z. B. den BEMA) nichts anderes bestimmt ist.

     

    Formale Anforderungen an die Vereinbarung

    Bei Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ sind keine übersteigerten Anforderungen zu stellen, eine Preisverhandlung muss nicht erfolgen. Hinweise rund um eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ finden Sie in PA 05/2020, Seite 5.

     

    Urteile zu Honorarvereinbarungen

    In der Vergangenheit sind viele Rechtsprechungen zu § 2 Abs. 1 und 2 GOZ ergangen. Einen Überblick hierüber finden Sie in PA 06/2022, Seite 16 und bei der BZÄK online unter Shortlink voge.ly/vglIzvG/.

     

    Ausblick für die Vereinbarungen

    Nach Auffassung der BZÄK (Quelle: voge.ly/vglIzvG/) ist ein in anderem Zusammenhang ergangenes Urteil des Amtsgerichts München vom 08.01.2020 vielleicht der Weisheit letzter Schluss (Az. 171 C 7243/19): „In einer vom Grundsatz der Vertragsfreiheit geprägten freien Marktwirtschaft muss es grundsätzlich den Parteien überlassen werden, eine angemessene Vergütung für eine konkrete Leistung zu bestimmen. […] Wenn ein Anbieter dauerhaft überteuerte Angebote macht, wird er entweder seine Preisvorstellungen reduzieren müssen oder aber vom Markt verschwinden.“

    Quelle: Ausgabe 01 / 2024 | Seite 11 | ID 49770913