Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • Streitwert eines Datenauskunftsantrags nach Art. 15 DSGVO

    | Das LAG Schleswig-Holstein hatte über den Streitwert im Zusammenhang mit Auskünften nach § 15 DSGVO zu entscheiden (20.7.22, 2 Ta 63/22, Abruf-Nr. 238334 ). |

    Kostenrecht

    1. Grundsatz

    Dabei hat es in dem Leitsatz der Entscheidung folgenden Grundsatz aufgestellt: „Der Streitwert eines Datenauskunftsantrags nach Art. 15 DSGVO beträgt pauschal 5.000 EUR.“

    2. Einzelne Anträge

    In dem Fall hatte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gegen einen Streitwertbeschluss für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren gewandt. Ausgangspunkt waren die folgenden Anträge im Hauptsacheverfahren:

     

    • Klageanträge im Hauptsachverfahren

    Es wird beantragt

     

    • 1. Die Beklagte zu verurteilen, die Abmahnung vom 24.9.21 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen;

     

    • 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Einsichtnahme in ihre Personalakte zu gewähren;
    • 3. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft nach Art. 15 über ihre personenbezogenen Daten und folgende Informationen zu erteilen:

     

      • a) Die Verarbeitungszwecke;
      • b) die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
      • c) die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
      • d) falls möglich, die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
      • e) das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschen der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Beeinschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
      • f) das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
      • g)) würden die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
      • h)) das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gem. Art. 22 Abs. 1 und 4 und - zumindest in diesen Fällen - aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person;
    • 4. die Beklagte zu verurteilen, das Recht der Klägerin über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DSGVO und Auskunft darüber zu erteilen, ob und gegebenenfalls welche personenbezogenen Daten der Klägerin von der Beklagten an ein Drittland ober an eine internationale Organisation übermittelt worden sind und gegebenenfalls noch werden;

     

    • 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Kopien der personenbezogenen Daten herauszugeben;

     

    • 6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe von 5.000 EUR nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab 11.1.22 zu zahlen.
     

    Das LAG hat zu den einzelnen Anträgen folgender maßen Stellung genommen:

     

    a) Anträge zu Ziffern 3 bis 5

    Der Streitwert der Anträge zu Ziffer 3.-5. aus der Klagschrift sind als Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 DSGVO pauschal mit 5.000 EUR anzusetzen.

     

    Begründung: Seiner Natur nach dient der Auskunftsanspruch nach der DSGVO nicht speziell dazu, als „Hauptsache“ Schadenersatz „durchsetzbar“ zu machen, die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar nichts zu tun haben. Die Auskünfte, die eine natürliche Person nach Art. 15 DS-GVO fordern kann, dienen vielmehr primär dazu, ihr die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DSGVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die einen Schadenersatzanspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es sich aber nicht um den eigentlichen Zweck der DSGVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt (OLG Köln 3.9.19, I-20 W 10/18).

     

    b) Antrag zu Ziffer 6

    Der Antrag zu Ziffer 6. ist mit dem geltend gemachten Wert in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen. Es handelt sich um einen neuen Streitgegenstand, der mit der Datenauskunftsklage nur insoweit in Zusammenhang steht, als dass sich aufgrund der zu erteilenden Auskunft ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ergeben könnte. Dieser Anspruch wird vom Umfang der Datenauskunftsklage nicht umfasst.

     

    c) Antrag zu Ziffern 1 und 2

    Der Antrag zu Ziffer 1. ist mit einem Bruttogehalt in Höhe von 2.400 EUR zu bemessen, der Antrag zu Ziffer 2. ist mit 500 Euro anzusetzen.

     

    Es ergibt sich somit insgesamt ein Wert in Höhe von 12.900 EUR.

    3. Höhere Festsetzung als beantragt

    Während der Beschwerdeführer lediglich beantragt hatte, den Gesamtstreitwert auf 9.400 EUR festzusetzen, ist das LAG über diesen Antrag hinausgegangen. Begründet wurde das damit, dass eine Bindung an den Beschwerdeantrag bei anderer Sichtweise dazu führen könnte, dass das Gericht unter Verstoß des Grundsatzes der Streitwertwahrheit einen unrichtigen Gegenstandswert festsetzen müsste.

     

    MERKE | Wird im Rahmen einer Streitwertbeschwerde ein geringer Wert vom Beschwerdeführer beantragt als nach den allgemeinen Regeln festzusetzen wäre, führt der Grundsatz der Streitwertwahrheit zur höheren Festsetzung. § 308 Abs. 1 ZPO gilt insoweit nicht.

     
    Quelle: ID 49804535