Streitwert eines Datenauskunftsantrags nach Art. 15 DSGVO
| Das LAG Schleswig-Holstein hatte über den Streitwert im Zusammenhang mit Auskünften nach § 15 DSGVO zu entscheiden (20.7.22, 2 Ta 63/22, Abruf-Nr. 238334 ). |
Kostenrecht
1. Grundsatz
Dabei hat es in dem Leitsatz der Entscheidung folgenden Grundsatz aufgestellt: „Der Streitwert eines Datenauskunftsantrags nach Art. 15 DSGVO beträgt pauschal 5.000 EUR.“
2. Einzelne Anträge
In dem Fall hatte sich der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren gegen einen Streitwertbeschluss für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren gewandt. Ausgangspunkt waren die folgenden Anträge im Hauptsacheverfahren:
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Es wird beantragt
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Das LAG hat zu den einzelnen Anträgen folgender maßen Stellung genommen:
a) Anträge zu Ziffern 3 bis 5
Der Streitwert der Anträge zu Ziffer 3.-5. aus der Klagschrift sind als Datenauskunftsklage gemäß Art. 15 DSGVO pauschal mit 5.000 EUR anzusetzen.
Begründung: Seiner Natur nach dient der Auskunftsanspruch nach der DSGVO nicht speziell dazu, als „Hauptsache“ Schadenersatz „durchsetzbar“ zu machen, die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unmittelbar nichts zu tun haben. Die Auskünfte, die eine natürliche Person nach Art. 15 DS-GVO fordern kann, dienen vielmehr primär dazu, ihr die Wahrnehmung der weiteren Rechte nach der DSGVO zu ermöglichen, also insbesondere das Recht auf Berichtigung nach Art. 16, auf Löschung nach Art. 17 und auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18. Zwar mag eine Auskunft über personenbezogene Daten auch Erkenntnisse und Indizien hervorbringen, die einen Schadenersatzanspruch nach gänzlich anderen Vorschriften begründen oder zumindest nahelegen können. Dabei handelt es sich aber nicht um den eigentlichen Zweck der DSGVO, sondern um einen bloß zufälligen Nebeneffekt (OLG Köln 3.9.19, I-20 W 10/18).
b) Antrag zu Ziffer 6
Der Antrag zu Ziffer 6. ist mit dem geltend gemachten Wert in Höhe von 5.000 EUR anzusetzen. Es handelt sich um einen neuen Streitgegenstand, der mit der Datenauskunftsklage nur insoweit in Zusammenhang steht, als dass sich aufgrund der zu erteilenden Auskunft ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO ergeben könnte. Dieser Anspruch wird vom Umfang der Datenauskunftsklage nicht umfasst.
c) Antrag zu Ziffern 1 und 2
Der Antrag zu Ziffer 1. ist mit einem Bruttogehalt in Höhe von 2.400 EUR zu bemessen, der Antrag zu Ziffer 2. ist mit 500 Euro anzusetzen.
Es ergibt sich somit insgesamt ein Wert in Höhe von 12.900 EUR.
3. Höhere Festsetzung als beantragt
Während der Beschwerdeführer lediglich beantragt hatte, den Gesamtstreitwert auf 9.400 EUR festzusetzen, ist das LAG über diesen Antrag hinausgegangen. Begründet wurde das damit, dass eine Bindung an den Beschwerdeantrag bei anderer Sichtweise dazu führen könnte, dass das Gericht unter Verstoß des Grundsatzes der Streitwertwahrheit einen unrichtigen Gegenstandswert festsetzen müsste.
MERKE | Wird im Rahmen einer Streitwertbeschwerde ein geringer Wert vom Beschwerdeführer beantragt als nach den allgemeinen Regeln festzusetzen wäre, führt der Grundsatz der Streitwertwahrheit zur höheren Festsetzung. § 308 Abs. 1 ZPO gilt insoweit nicht. |