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  • · Fachbeitrag · Auskunftsanspruch

    Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Arbeitsrecht: Ein Überblick

    | Im Zentrum des Beschäftigtendatenschutzes nach § 26 BDSG, Art. 88 DSGVO steht das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Danach können betroffene Personen umfassende Informationen über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten erhalten. In der datenschutzrechtlichen Praxis im Arbeitsrecht sind drei Phasen zu unterscheiden: die Bewerbungsphase, die Beschäftigungsphase und die Phase nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Der Beitrag von RA Martin Figatowski, GTK Bonn, gibt einen Überblick und klärt, warum der Arbeitgeber schnell handeln muss. |

    1. In der Bewerbungsphase

    In der Bewerbungsphase müssen Arbeitgeber sorgfältig mit den Bewerberdaten umgehen. Ein Fall des Arbeitsgerichts Duisburg (3.11.23, 5 Ca 877/23) verdeutlicht die Relevanz des Auskunftsrechts. Ein Bewerber verlangte Auskunft über die Speicherung seiner Daten. Die Antwort des Unternehmens kam verspätet, was zu einem Schadenersatzanspruch führte. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber gegen Art. 12 Abs. 3 DSGVO verstoßen hatte, indem er die Auskunft nicht „unverzüglich“ erteilte. Der Bewerber erhielt eine Entschädigung von 750 EUR.

     

    Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer zeitnahen und vollständigen Auskunftserteilung gemäß Art. 12 Abs. 3 DSGVO.

     

    In einem ähnlichen Fall hatte das ArbG Mainz (8.4.24, 8 Ca 1474/23) einem abgelehnten Bewerber sogar 5.000 EUR Schadenersatz für eine falsch erteilte datenschutzrechtliche Auskunft zugesprochen.

    2. Während der Beschäftigungsphase

    Während der Beschäftigung muss die Verarbeitung personenbezogener Daten ebenfalls rechtmäßig sein. Dies beinhaltet stets die datenschutzrechtliche Prüfung, z. B. bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten der Mitarbeiter an verbundene Unternehmen oder im Vorfeld eines Unternehmensverkaufs. Besondere Vorsicht ist auch geboten bei der Veröffentlichung von Fotos am “schwarzen-Brett”, im Intranet als auch in den sozialen Medien ohne Einwilligung des Mitarbeiters.

     

    Auch in der Beschäftigungsphase muss der ArbG die Auskunftsrechte der Beschäftigten nach Art. 15 DSGVO beachten.

    3. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt der Datenschutz relevant. Ehemalige Beschäftigte haben das Recht, zu erfahren, welche Daten über sie gespeichert wurden und können deren Löschung verlangen. Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass keine unnötigen personenbezogenen Daten länger als nötig gespeichert werden.

    4. Relevanz für die Praxis

    Der Datenschutz im Arbeitsrecht ist komplex und erfordert eine sorgfältige Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Arbeitgeber sollten zudem sicherstellen, dass sie Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO korrekt und unverzüglich beantworten. Der EuGH hat bisher nicht geklärt, ob allein eine verspätete oder unvollständige Auskunftserteilung einen immateriellen Schaden darstellt. Verschiedene Gerichte haben hierzu unterschiedliche Auffassungen. So urteilte das LAG Baden-Württemberg (28.7.23, 9 Sa 73/21), dass ein immaterieller Schaden bei verspäteter Auskunft entstehen kann. Das LAG Nürnberg (25.1.23, 4 Sa 201/22) hat dies dagegen verneint. Die weitere Rechtsprechung des EuGH bleibt abzuwarten, insbesondere zur Frage des immateriellen Schadens bei verspäteter oder unvollständiger Auskunftserteilung.

     

    Sehen Sie hier die Zusammenfassung und Einschätzung von RA Martin Figatowski dazu:

     

    Zum Video: https://youtu.be/RphVF6VY9fE

     

    Quelle: ID 50055598