· Fachbeitrag · Datenschutz
Das Patienten-Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO
von RA Tim Hesse und RAin Anika Mattern, Kanzlei am Ärztehaus, Münster/Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Neben den bekannten Ansprüchen auf Einsichtnahme in die Patientenakte aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und den ärztlichen Berufsordnungen besteht ein weiterer Anspruch: Dieser Anspruch gegen Ärzte und andere Behandler oder Institutionen auf Auskunft in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Patientendaten und Herausgabe dieser Daten in Kopie ergibt sich aus Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Einige häufig gestellte Fragen dazu beantwortet der folgende Beitrag. |
1. Werden personenbezogene Daten verarbeitet ‒ und wenn ja, welche?
Art. 15 Abs. 1 DSGVO begründet einen zweistufigen Anspruch: Der Patient kann Auskunft darüber verlangen, ob der Verantwortliche (i. d. R. der Praxisinhaber) personenbezogene Daten über ihn verarbeitet. Ist dies der Fall, hat der Betroffene das Recht zu erfahren, welche personenbezogenen Daten das sind.
Weiterhin muss der Verantwortliche über Verarbeitungszwecke, die Kategorien der personenbezogenen Daten, Empfänger und Empfängerkategorien, Speicherdauer, das Beschwerderecht und andere Betroffenenrechte, die Herkunft der Daten sowie eine eventuelle automatisierte Entscheidungsfindung oder Profiling Auskunft erteilen, wenn sich ein Patient auf den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch beruft.
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