· Fachbeitrag · Prozessrecht
Sind rechtswidrig erlangte Daten vor Gericht verwendbar und gilt im Prozess die DSGVO?
| Das sind die Fragen, die das LAG Niedersachsen nun vor den EuGH gebracht hat. |
Der Fall: Eine Arbeitgeberin verklagt eine ausgeschiedene Arbeitnehmerin auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von rund 46.000 EUR. Sie behauptet, die ehemalige Arbeitnehmerin habe unbefugt Gegenstände aus dem privaten Firmeneigentum an Dritte veräußert und sich am Erlös bereichert. Dabei stützt sie ihre Erkenntnisse über die Veräußerungsvorgänge auf eine ohne Wissen und Willen der Mitarbeiterin erfolgte Einsichtnahme in deren privates ebay-Konto. Auf welche Weise die Arbeitgeberin die Kenntnis der ebay-Benutzerkennung der Mitarbeiterin und des zugehörigen Passwortes erlangt hat, ist streitig.
Die Entscheidung: Das LAG Niedersachsen (8 Sa 688/23) hat sich an den EuGH gewandt. Der Gerichtshof machte bisher in seinen Urteilen (24.3.22, C-245/20 ‒ Autoriteit Persoonsgegevens und 2.3.23, C-268/21 ‒ Norra Stockholm Bygg AB) deutlich, dass auch justizielle Tätigkeit, soweit dabei Daten verarbeitet werden, in den Geltungsbereich der DSGVO fällt.
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