· Fachbeitrag · Schadenersatzansprüche
Ansprüche aus Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO können wirksam abgetreten werden
| Das OLG Hamm hatte über Schadenersatzansprüche aus einer rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten beim Betrieb eines Impfzentrums zu entscheiden. Diese wurden nach Abtretung seitens der Betroffenen von einem gewerblichen Unternehmen verfolgt. In dem Rahmen entschied das OLG, dass Ansprüche aus Art. 82 Abs. 1 und 2 DSGVO nicht höchstpersönlicher Natur seien und daher abgetreten werden können. |
1. Der Fall
In einem Impfzentrum wurden versehentlich Emails an ca. 1200 Empfänger versendet, die Gesundheitsdaten von anderen Patienten enthielten. Nach dem Vorfall erhielten zahlreiche Betroffene eine E-Mail der sog. „Europäischen Zentrale für Verbraucherschutz“. Diese ließ sich Schadenersatzansprüche von 532 Betroffenen abtreten und machte diese gegen über dem Impfzentrum geltend.
2. Die Entscheidung des OLG Hamm
Das OLG Hamm entschied, dass die Betroffenen ihre Ansprüche aus Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO wirksam abtreten konnten. Ein Verstoß gegen einen Abtretungsausschluss nach § 399 Var. 1 BGB, wonach insbesondere höchstpersönliche Ansprüche nicht abgetreten werden können, liegt nicht vor.
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