· Fachbeitrag · Datenschutz/Cyberkriminalität
„Schwierig nachzuweisen, ob gestohlene Daten die Karrierechancen des ArbN beschädigt haben“
von Christian Noe B. A., Göttingen
| Ist von Cyberangriffen auf Unternehmen und Banken die Rede, geht es häufig um wirtschaftliche Schäden bzw. Wirtschaftsspionage: Können verlorene Datenbestände wiederhergestellt werden? Sind Kundeninformationen, Firmengeheimnisse oder strategische Unternehmensziele publik geworden? Allerdings sollten sich ArbG auch mit dem möglichen Abfluss persönlicher Daten ihrer ArbN beschäftigen. Denn dann stehen möglicherweise Haftungsfragen im Raum. |
In seinem aktuellen Bericht zur IT-Sicherheit sieht das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik sogenannte Ransomware weiterhin als Hauptbedrohung [www.iww.de/s7972] besonders für Unternehmen. Nur rund 54 Prozent deutscher Unternehmen verfügen über Notfallpläne bezüglich Datendiebstahl, Spionage oder Sabotage, berichtet die Bitkom. Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Hermann Dirksen von der Frankfurter Kanzlei für Wirtschaftsrecht LIEBENSTEIN LAW erklärt, wie sich ArbG aus seiner Sicht positionieren und welches Gefahrenpotenzial besteht.
FRAGE: Auch 2022 sahen sich Unternehmen und Dienstleister Cyberangriffen ausgesetzt. Ergeben sich hieraus auch Haftungsrisiken für ArbG? Und sind sich diese der Gefahr bewusst?
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