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  • · Fachbeitrag · Auskunftsersuchen

    Bei einem exzessiven Auskunftsersuchen kann die Antwort verweigert werden

    | Der Verantwortliche kann sich bei exzessiven Anträgen weigern, tätig zu werden. Der exzessive Charakter eines Auskunftsantrags kann sich daraus ergeben, dass die betroffene Person die Rücknahme des Antrags gegen Zahlung einer Geldsumme in Aussicht stellt. |

     

    Der Verantwortliche kann sich bei exzessiven Anträgen weigern, tätig zu werden (Art. 12 Abs. 5 S. 2 Buchstabe b DS-GVO). Die Exzessivität eines Auskunftsersuchens kann sich nicht nur aus der häufigen Wiederholung eines Auskunftsersuchens ohne ersichtlichen Grund ergeben, sondern auch durch andere Umstände begründet werden. In den Leitlinien 01/2022 des Europäischen Datenschutzausschusses zum Auskunftsrecht wird u. a. explizit der Fall benannt, in dem die betroffene Person die Rücknahme ihres Auskunftsersuchens im Gegenzug für einen vom Verantwortlichen gewährten Vorteil in Aussicht stellt (dort Rn. 188). Darunter fällt zum Beispiel, wenn angekündigt wird, den Auskunftsantrag nur gegen die Zahlung einer Geldsumme (im vier- bzw. fünfstelligen Bereich) zurückzuziehen.

     

    PRAXISHINWEIS | In derartigen Fällen kann sich auch die Aufsichtsbehörde weigern, die von der betroffenen Person erhobene Beschwerde zu bearbeiten (Art. 57 Abs. 4 S. 1 DS-GVO).

     
    Quelle: ID 50127730