· Fachbeitrag · Auskunftsrecht
Nach geheimer Observation muss Detektivbericht offengelegt werden
| Beauftragt ein Versicherer (VR) im Rahmen der Anspruchsprüfung ein Detektivbüro mit der Observation des Anspruchsstellers und werden dabei personenbezogene Daten erfasst, kann Betroffenen im Einzelfall ein Auskunftsrecht zu den gesammelten personenbezogenen Daten zustehen. So lässt sich ein Urteil des OLG Oldenburg zusammenfassen. |
1. Geheime Observation des Unfallgeschädigten durch VR
Ein Mann war bei einem Verkehrsunfall verletzt worden. Wegen seiner Verletzungen machte er Ansprüche beim Haftpflicht-VR des Unfallverursachers geltend. Der VR hatte aber den Verdacht, dass die unfallbedingten Einschränkungen geringer waren als angegeben. Er ging davon aus, dass der Mann unberechtigte Ansprüche geltend mache. Er beauftragte eine Detektei, die den Mann über mehrere Wochen observierte und ihre Erkenntnisse über die gesundheitlichen Alltagseinschränkungen für den Versicherer in einem Ermittlungsbericht zusammenfasste.
2. OLG bejaht Anspruch auf Offenlegung des Detektivberichts
Der Mann klagte u. a. auf Auskunft zu den vom VR verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie auf Herausgabe einer Kopie der Informationen, die die Detektei von ihm gesammelt hatte. Der VR hatte die Auskunft lediglich teilweise erteilt und sich im Übrigen auf ein datenschutzrechtliches Geheimhaltungsinteresse berufen. Das LG Osnabrück teilte noch die Sicht des VR und bejahte ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse. Der Mann legte Berufung ein und hatte Erfolg (OLG Oldenburg 9.4.24, 13 U 48/23, Abruf-Nr. 242789, rechtskräftig).
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