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  • · Fachbeitrag · Auskunftsverlangen

    Rechtsanwälte aufgepasst: Auch lange nach Ende des Mandats noch Datenauskunft!

    | Macht ein Mandant einen Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO geltend und verlangt er eine Kopie der Handakte, kann sich der Rechtsanwalt nicht auf die Einrede der dreijährigen Verjährung berufen. Hierauf müssen sich Anwälte einstellen. |

    Was ist passiert?

    Der Kläger war Mandant des Rechtsanwalts A. A war bis 2018 in der Anwaltssozietät der Beklagten tätig. Im Anschluss eröfnete er eine eigene Kanzlei. Der Kläger begehrte von den Beklagten ursprünglich die Auskunft über die von deren Kanzlei für ihn geführten Verfahren in Bezug auf Honorar-, Gebührenansprüche und den Sachstand. Das Amtsgericht (AG) Bonn wies die Klage vollumfänglich ab. Der Auskunftsanspruch sei verjährt, soweit er sich auf Verfahren und Mandate beziehe, die bis zum Jahr 2018 beendet worden seien. Für die weiteren Verfahren, die der Rechtsanwalt A nach dem Ausscheiden aus der Sozietät über seine neue Kanzlei weitergeführt habe, sei die beklagte Kanzlei nicht der richtige Anspruchsgegner. Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen das amtsgerichtliche Urteil.

     

    In der zweiten Instanz erweiterte der ehemalige Mandant den Antrag auf eine Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO i. V. m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO.