· Fachbeitrag · Beschäftigtendatenschutz
Liste mit Informationen über ArbN in der Probezeit kann zu hohem Bußgeld für ArbG führen
| Was passiert, wenn ein Unternehmen umfangreiche Daten der ArbN sammelt, die sich in der Probezeit befinden, diese in einer Liste zusammenfasst, ohne dass die Betroffenen der Weitergabe vorher zugestimmt haben? Dann droht ein hohes Bußgeld in sechsstelliger Höhe. |
1. Was war passiert?
Um mögliche Kündigungen zum Ende der Probezeit vorzubereiten, führte eine Vorgesetzte auf Weisung der Geschäftsführung des ArbG eine tabellarische Übersicht aller ArbN in der Probezeit. In der Übersicht bewertete sie die weitere Beschäftigung von elf ArbN als „kritisch“ oder „sehr kritisch“. Diese Einstufung wurde in einer Tabellenspalte mit der Überschrift „Begründung“ näher erläutert. Hier fanden sich Angaben zu persönlichen Äußerungen sowie gesundheitlichen und außerbetrieblichen Gründen, die einer flexiblen Schichteinteilung entgegenstehen würden. Auch ein mögliches Interesse an der Gründung eines Betriebsrats und die regelmäßige Teilnahme an einer Psychotherapie wurden hier genannt. In vielen Fällen hatten die Beschäftigten die aufgeführten Informationen selbst für die Dienstplanung mitgeteilt. Die Weiterverarbeitung in der Liste war ihnen nicht bekannt.
Die Berliner Datenschutzbeauftragte (BlnBDI) erfuhr durch Medienberichte und eine persönliche Beschwerde eines Betroffenen von dem Vorfall und leitete eine Prüfung ein.
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