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  • · Fachbeitrag · Betroffenenrechte

    Diese Voraussetzungen hat die Ausnahme vom Auskunftsrecht des Betroffenen

    | Die Voraussetzungen einer Ausnahme vom Auskunftsrecht nach Art. 15 DS-GVO gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind vielen Verantwortlichen nicht ausreichend klar. |

    1. Ausnahmen in § 34 Abs. 2 BDSG

    Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht berichtet über Auskunftsersuchen gem. Art. 15 DS-GVO, die nicht beantwortet wurden bzw. eine Auskunft seitens des Verantwortlichen verweigert wurde. Dies wurde durch die Verantwortlichen insbesondere im Beschäftigtenkontext oftmals mit der Ausnahme gem. § 34 Abs. 1 Nr. 2 BDSG begründet. Hiernach besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gem. Art. 15 DS-GVO nicht, wenn die Daten entweder nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen (Buchstabe a) oder die Daten ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder Datenschutzkontrolle dienen (Buchstabe b) und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde sowie eine Verarbeitung zu anderen Zwecken durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ausgeschlossen ist.

    2. Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen

    Die Verantwortlichen waren sich dabei jedoch zum Teil nicht im Klaren darüber, dass die Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen. Es genügt also nicht, dass gesetzliche oder satzungsmäßige Aufbewahrungspflichten einer Löschung entgegenstehen oder aber die Daten ausschließlich zu Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. Vielmehr setzt die Ausnahme darüber hinaus einen unverhältnismäßigen Aufwand für die Auskunftserteilung sowie geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ausschließt, voraus.