· Fachbeitrag · Dokumentation
So ist eine Videoüberwachung in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen
| Die Videoüberwachung ist ein zentrales Thema im Beschäftigtendatenschutz. Sie ist nur beschränkt zulässig. Kommt man im Einzelfall zu dem Ergebnis, dass sie zulässig ist, muss dies natürlich entsprechend dokumentiert werden. |
Die Videoüberwachung muss im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufgenommen werden. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, haben wir ein Muster für die vorbereitet.
Die Übersicht finden Sie im Downloadbereich von DiB Daten im Betrieb unter der Nummer 017 (unter Beschäftigtendatenschutz -> Allgemeines).
Über den folgenden Link gelangen Sie direkt zur Übersicht: Download
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