· Fachbeitrag · Entsorgung
Kuriose Entsorgung zu Karneval: Geschreddete Akten mit der Konfettikanone verschossen
| Erfindungsreichtum zeigten Mitarbeiter eines Klinikums 2016 in Thüringen. Sie sparten die Entsorgungskosten für alte Patientenakten, schredderten diese selber unprofessionell und verschossen sie per Konfettikanone auf dem örtlichen Karnevalszug. |
Weil aber personenbezogene Daten wie Namen, Adressen und Telefonnummern und auch Arbeitspläne der Ärzte teilweise noch lesbar waren, flog die Aktion auf. Es schaltete sich der Landesdatenschutzbeauftragte ein. Er leitete ein Verwaltungs- und Bußgeldverfahren wegen des Verstoßes gegen Datenschutzrecht ein.
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Sind personenbezogene Daten betroffen, muss auch bei der Aktenvernichtung der Datenschutz eingehalten werden.
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Die DIN 66399 empfiehlt jeder verantwortlichen Stelle, die verarbeiteten personenbezogenen Daten bzw. die sie speichernden Datenträger zunächst hinsichtlich des Schutzbedarfs zu klassifizieren und definiert hierfür drei Schutzklassen:
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Neben diesen Schutzklassen werden in der DIN 66399 sieben Sicherheitsstufen beschrieben, die jeweils bestimmte Anforderungen an die Wirksamkeit der Vernichtung formulieren. Vereinfacht lässt sich sagen: Je höher die Sicherheitsstufe, desto höher auch der erforderliche Aufwand für einen Angreifer, die vernichteten Datenträger bzw. die darauf gespeicherten personenbezogenen Daten wiederherstellen und zur Kenntnis nehmen zu können.
Soll ein Computer entsorgt werden, muss sichergestellt sein, dass keine Daten auf der Festplatte wiederhergestellt werden können.
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