· Fachbeitrag · Personenbezogene Daten
Mitarbeiterkontrollen: Wann sind sie erlaubt und wann nicht?
| Werden ArbN kontrolliert, werden damit regelmäßig personenbezogene Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 2 DSGVO erhoben. Denn dazu rechnen „alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen“. Da es sich um Beschäftigtendaten handelt, spielt es keine Rolle, ob diese Daten automatisch durch eine technische Einrichtung (z. B. durch eine Videoanlage) erhoben und verarbeitet werden oder von einem Menschen (§ 26 Abs. 7 BDSG). Doch worauf kommt es genau an? |
1. Grundsätze und Einzelfälle
Stets erforderlich ist eine Verarbeitungsgrundlage. Diese könnte nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfolgen. Die Richtschnur für sämtliche Kontrollen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Prüfung erfolgt auf zwei Ebenen:
- Wenn zu bestimmen ist, aus welchen Anlässen kontrolliert werden darf.
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