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  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Doch keine 10.000-EUR-Entschädigung für eine verspätete und unvollständige Auskunft?

    | Im März 2023 sprach das Arbeitsgericht Duisburg einem Arbeitnehmer eine Geldentschädigung von 10.000 EUR wegen einer verspäteten und unvollständigen Auskunft des Arbeitgebers zu. Das war ein Paukenschlag: Nun hat das LAG Düsseldorf dieses Urteil einkassiert. Doch Vorsicht: Der Fall könnte noch nicht zu Ende sein. |

    1. Der Fall

    Der Arbeitnehmer war für die Dauer von einem Monat (!) im Jahr 2016 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens, der Arbeitgeberin, beschäftigt. Bereits 2020 hatte er einen Antrag auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO gestellt, den die Arbeitgeberin beantwortet hatte.

     

    Am 1.10.22 verlangte er erneut Auskunft und eine Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 DSGVO. Er setzte eine Frist bis zum 16.10.22. Als die Arbeitgeberin nicht antwortete, erinnerte er am 21.10.22 mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.22. Die ihm mit Schreiben vom 27.10.22 erteilte Auskunft rügte er am 4.11.22 als verspätetet und inhaltlich mangelhaft. Es fehlten die konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung und die namentlich bezeichneten Empfänger seiner Daten. Außerdem sei die Datenkopie unvollständig. Mit Schreiben vom 11.11.22 teilte die ArbG mit, dass die Angaben zu den Datenempfängern die Betroffenen in der Regel nicht interessierten und daher nur kategorisiert mitgeteilt worden seien. Zudem konkretisierte sie die Angaben zur Speicherdauer und die Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.22 verlangte er erneut die namentliche Nennung der Empfänger und auch nähere Angaben zur Speicherdauer. Die Datenkopie sei weiterhin unzureichend. Die Arbeitgeberin konkretisierte die Informationen mit Schreiben vom 1.12.22.