Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Versicherungsrecht

    Auskunftsanspruch des Versicherungsnehmers erstreckt sich auch auf Außendienstagenturen

    | Der Datenauskunftsanspruch eines Versicherungsnehmers (VN) gegen eine Versicherungsgesellschaft aus Art. 15 Abs. 1 und 3 i. V. m. Art. 4 Abs. 1 und 6 DSGVO erstreckt sich auch auf diejenigen personenbezogenen Daten, welche sich zu dem VN unter der datenschutzrechtlichen Konzernverantwortung des beklagten Versicherers (VR) in dessen Außendienstagenturen befinden. |

     

    Diese Klarstellung traf das LG Bonn (21.11.23, 10 O 98/23, Abruf-Nr. 238497) im Streit eines VN mit seinem Wohngebäude- und Hausrat-VR. Vorrangig ging es dort um die Regulierung eines Überflutungsschadens. Weil der Einbezug bestimmter Versicherungsbedingungen umstritten war, beantragte der VN zusätzlich, den VR zu verurteilen, ihm eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 i. v. m. Art. 4 Nr. 1 und 6 DSGVO zu den beim VR über den VN vorhandenen personenbezogenen Daten zu erteilen.

     

    Das LG hielt den Klageantrag auf Erteilung einer vollständigen Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 und 3 DS-GVO für hinreichend bestimmt. Nach Art. 15 Abs. 1 HS. 2 DS-GVO genüge es, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der verantwortlichen Stelle verarbeiteten personenbezogenen Daten gerichtet sei. Diese Daten müssten grundsätzlich nicht weiter spezifiziert werden. Der Anspruchsteller wolle ja durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen. Nach dieser Vorschrift habe jeder, dessen Daten verarbeitet werden, Anspruch auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten.

     

    PRAXISTIPP | Wenn offensichtlich ist, dass der VR eine Datenauskunft bislang nur bis zu einem bestimmten Stichtagsereignis erteilt hat, kann er die Erfüllungseinrede nicht mit der Begründung erheben, er habe hiernach keine weiteren personenbezogenen Daten über den VN verarbeitet.

     

     

    Die Entscheidung hat auch Bedeutung für Daten in Unternehmen. Das könen die Unternehmensdaten sein, wenn das Unternehmen selbst Versicherungsnehmer ist. Und es können Mitarbeiterdaten sein, wenn das Unternehmen einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat, z. B. bei einer betrieblichen Krankenversicherung.

    Quelle: ID 49810819