· Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung
Das sollten Sie wissen: Eingeschränktes Auskunftsrecht bei Geschäftsgeheimnissen geplant
| Der Entwurf für das Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sieht vor, dass das Auskunftsrecht bei Geschäftsgeheimnissen eingeschränkt wird. Das kann für die Unternehmenspraxis sehr wichtig sein. |
In § 34 Abs. 1 BDSG soll folgender Satz neu angefügt werden: „Das Recht auf Auskunft besteht auch insoweit nicht, als der betroffenen Person durch die Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis des Verantwortlichen oder eines Dritten offenbart würde und das Interesse an der Geheimhaltung das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiegt.“
Laut der Gesetzesbegründung soll klargestellt werden: „Artikel 23 Abs. 1 lit. i DSGVO erlaubt dem nationalen Gesetzgeber Einschränkungen der Betroffenenrechte zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person und anderer Personen. Unter den Schutz „anderer Personen“ fallen Rechte Dritter, aber auch des Verantwortlichen, wenn sie einen spezifischen rechtlichen Schutz genießen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse genießen einen solchen Schutz“.
Die Ausnahme greife, wenn das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse das Interesse der betroffenen Person an der Information überwiege.
Zwar ist die Klarstellung nicht zwingend erforderlich, denn der ErwG 63 DSGVO beschreibt bereits: „Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse“. Aber da es in der Vergangenheit immer wieder zu Verunsicherungen kam, wäre die nunmehr aufgenommene Formulierung hilfreich.
DiB hält Sie hierzu auf dem Laufenden.
Weiterführender Hinweis
- Der Gesetzesentwurf ist hier abrufbar: www.iww.de/s10481