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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Regierungsentwurf für ein Mobilitätsdatengesetz liegt vor

    | Damit multimodale Reise- und Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste ermöglicht und eine Datengrundlage für die anbieterübergreifende digitale Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen geschaffen werden kann, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Mobilitätsdatengesetzes vorgelegt. Betroffen sind davon auch die Beschäftigten im Mobilitätsdienstbereich. |

     

    Mit dem Gesetz (BT-Drs. ‌20‌/‌13954‌) soll die Bereitstellung und die Nutzung von Mobilitätsdaten über den Nationalen Zugangspunkt (NAP) geregelt werden.

     

    Wie die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf schreibt, seien die Vorgaben zur Datenbereitstellung an den NAP größtenteils im EU-Recht enthalten. Festzustellen sei jedoch, dass bestehende Pflichten nicht vollständig erfüllt würden und die Maßnahmen zur Sicherstellung der Datenqualität und Interoperabilität unzureichend seien. Daten seien für potentielle Datennutzer uneinheitlich und teils schwer zugänglich. „Angesichts der zahlreichen Vorgaben besteht ein Bedarf an mehr Rechtsklarheit und Vereinheitlichung, insbesondere für Dateninhaber, die zur Datenbereitstellung gesetzlich verpflichtet sind“, heißt es in der Vorlage.

     

    Ziel sei, dass mehr Daten, die für die Berechnung von Routenalternativen und zur tatsächlichen Navigation verwendet werden können, zur Ermöglichung nahtloser, multimodaler Mobilität genutzt werden. Dabei handelt es sich dem Entwurf zufolge um statische und dynamische Daten, wie Fahrpläne des öffentlichen Verkehrs, Verspätungsmeldungen, die Echtzeit-Verfügbarkeit von Taxis und Mietwagen oder Sharing-Fahrzeugen und Angaben zum Straßennetz, einschließlich Meldungen über Baustellen, die Verkehrssituation oder die Verfügbarkeit von Parkplätzen.

     

    Mit dem Mobilitätsdatengesetz soll nun eine Koordinierungsstelle für Mobilitätsdaten ‒ angesiedelt bei der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) ‒ eingeführt werden. Sie soll niedrigschwellig und kooperativ mit den Dateninhabern in den Dialog treten und diese unterstützen. Darüber hinaus soll die Koordinierungsstelle technische Vorgaben wie Standards in ihren Leitlinien festlegen sowie die Zusammenarbeit zwischen Dateninhabern und Datennutzern technisch unterstützen.

     

    Neben der Koordinierungsstelle sieht der Gesetzentwurf vor, eine unabhängige Behörde mit der Aufgabe der Durchsetzung zu betrauen. Diese solle die Befugnis haben, „als ultima ratio“ Zwangsgelder festzusetzen. Erst wenn die Angebote zur Zusammenarbeit ihre gewünschte Wirkung nicht erzielen, „sollen Zwangsgelder als äußerstes Mittel zum Einsatz kommen“, heißt es in der Vorlage.

     

    Die Befugnisse der Durchsetzung sollen zeitlich versetzt ab dem ‌01‌.‌01‌.‌2026‌ in Kraft treten. Außerdem ist den Angaben zufolge der Abschluss einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern vorgesehen. Diese solle die Einzelheiten der engen Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern regeln.

     

    Quelle | Heute im Bundestag; hib ‌822‌/‌2024‌

    Quelle: ID 50255064