· Fachbeitrag · Aktueller Überblick
Das Hinweisgeberschutzgesetz und was das für ArbG und ArbN bedeutet, Teil 2
| Seit Anfang Juli 2023 ist das HinSchG in Kraft. Im 2. Teil geht es unter anderem um die Ausgestaltung des internen Meldekanals und die Bearbeitung eingehender Hinweise sowie um die Frage, wo die externen Melde-kanäle angesiedelt sind. |
1. Wie muss ein Meldekanal einer internen Meldestelle aussehen?
Nach § 16 Abs. 2 HinSchG sind Meldekanäle so zu gestalten, dass nur die Personen Zugriff auf die eingehenden Meldungen haben, die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständig sind oder diese bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützen.
Der ArbG muss durch technisch-organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass keine unberechtigten Personen Zugriff auf die Identität der hinweisgebenden Person oder den Hinweis selbst haben. Nach § 16 Abs. 3 HinSchG müssen interne Meldekanäle die Meldungen in mündlicher Form oder in Textform ermöglichen. Mündliche Meldungen müssen per Telefon oder mittels einer anderen Art der Sprachübermittlung möglich sein. Auf Wunsch des Hinweisgebers ist für eine Meldung innerhalb einer angemessenen Zeit eine persönliche Zusammenkunft mit einer für die Entgegennahme einer Meldung zuständigen Person der internen Meldestelle zu ermöglichen.
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