· Fachbeitrag · Verhältnismäßigkeit
Eine anonyme Anzeige über das Hinweisgebersystem kann eine Durchsuchung rechtfertigen
| Eine anonyme Anzeige über ein Hinweisgebersystem kann eine ausreichende Verdachtsgrundlage für die Anordnung einer Durchsuchung bieten. Aber: Die anonyme Anzeige muss von beträchtlicher sachlicher Qualität sein oder es muss mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden sein. |
1. Der Fall
Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg ‒ Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) ‒ führt gegen die Beschwerdeführerin und Beschuldigte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Beihilfe zum Betrug. Anlass hierfür war eine über das Hinweisgebersystem der ZKG eingegangene anonyme Anzeige.
Hierin hieß es (Schreibfehler im Original): „In der [ ] Apotheke, [ ], kommt es immer wieder durch mehrere Kunden zu Betrug der Krankenkassen. Eine spezielle Kundin die ich namentlich kenne [ ] kommt regelmäßig zu [ ] in die Apotheke um sich auf einmal im Schnitt zwischen 10 ‒ 20 Rezepten, die sie von Ihren Ärzten gesammelt hat, nachquittieren zu lassen. [ ] verkauft diese Waren nicht sondern bedruckt lediglich die Rezepte für [ ] damit diese die Rezepte bei Ihrer Krankenkasse (privat) einreichen kann. Beide Damen kennen sich schon länger und es geht schon eine ganze Zeit lang so. Das letzte Mal war [ ] am [ ] in der Apotheke. [ ] macht das auch bei anderen ihrer Kunden so, die ich aber namentlich nicht kenne. Zudem verkauft [ ] auch sehr viele verschreibungspflichtige Medikamente (darunter auch starke Schlaftabletten) ohne Rezept an ihre Kunden. Als Beweise gibt es die Rezepte der Kundin [ ].“
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