29.01.2013 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Architekt muss Bauherrn auf Vertragsstrafenvorbehalt hinweisen
| Ist dem Architekten bekannt, dass sein Auftraggeber mit einem ausführenden Unternehmen eine Vertragsstrafenabrede getroffen hat oder hätte ihm dies bekannt sein müssen, gehört es zu seinen Beratungspflichten, durch nachdrückliche Hinweise sicherzustellen, dass der Auftraggeber bei einer förmlichen Abnahme den Vertragsstrafenvorbehalt nicht vergisst. Eine Ausnahme von der Beratungspflicht gilt nur dann, wenn der Auftraggeber selbst genügend Sachkenntnis besitzt oder sachkundig beraten ist (OLG Bremen, Urteil vom 6.12.2012, Az. 3 U 16/11; Abruf-Nr 130272 ). |
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