10.01.2011 | Betriebsprüfung aktuell
Freie Mitarbeiter: Gefahren der Scheinselbstständigkeit erkennen
Mehrere Leser haben uns informiert, dass bei steuerlichen Betriebsprüfungen vor allem die Honorare an Freie Mitarbeiter und Subplaner intensiv beleuchtet wurden. Diese Prüfungen haben zwei Konsequenzen: Zum einen Kontrollmitteilungen an das Finanzamt des „Freien“, ob dieser die Einkünfte ordnungsgemäß versteuert hat. Zum zweiten Nachforschungen, ob der „Freie“ auch wirklich ein Freier Mitarbeiter ist oder als Scheinselbstständiger einzustufen ist. Im letzteren Fall drohen Ihnen - als Arbeitgeber - Nachzahlungen von Lohnsteuer und SV-Beiträgen. Diese sollten Sie vermeiden.
Neuregelung im Sozialgesetzbuch
Wichtig für die Beurteilung „Selbstständigkeit ja oder nein“ ist eine Änderung im Sozialgesetzbuch IV (SGB) aus dem Jahr 2009. Seitdem ist entscheidend, ob die Tätigkeit nach Weisungen eines Auftraggebers ausgeführt wird bzw. eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt ist (§ 7 SGB IV). Diese beide Kriterien wiederum hängen von den vertraglichen Vereinbarungen und dem Auftreten des Freien ab.
Vertragliche Verhältnisse
Grundsätzliches Unterscheidungsmerkmal ist, dass nicht die Arbeitskraft im Allgemeinen, sondern Know-how für einen bestimmten Zeitraum angeboten wird. Ob dies tatsächlich so ist, wird auf Basis der folgenden Punkte konkretisiert.
- Die Wahl des Orts und der Zeit der Leistungserbringung erfolgt grundsätzlich frei. Der Auftraggeber kann keine Vorgaben machen. Allenfalls können gewisse Zeiträume vereinbart werden.
- Das Honorar für jeden Auftrag wird neu verhandelt, wobei allerdings Rahmenverträge abgeschlossen werden können.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PBP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig