· Fachbeitrag · Büroführung
Vermeintlich freier Mitarbeiter war scheinselbstständig: So holen Sie von ihm Geld zurück
| Es soll vorkommen, dass eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung Bund zum Ergebnis kommt, dass ein früherer „freier“ Mitarbeiter tatsächlich ein abhängig Beschäftigter Ihres Büros war. Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen sind bei Ihnen dann die unschöne Folge. Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) bietet Ihnen die Chance, Ihren finanziellen Schaden zu verringern. Sie können sich nämlich bei Ihrem Ex-freien-Mitarbeiter nachträglich schadlos halten. PBP weist Ihnen den Weg. |
Normalfall: Rückzahlung von SV-Beiträge
Normalerweise wird die „Rückzahlungsdiskussion“ ‒ wenn überhaupt ‒ um die Sozialversicherungsbeiträge geführt. Als Arbeitgeber können Sie sich nämlich von der betroffenen Person den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung zurückholen, den er als Ihr Arbeitnehmer selbst tragen müsste. Ist der Abzug aber unterblieben, weil Sie die Person als freien Mitarbeiter behandelt haben, dürfen Sie den Einbehalt des Arbeitnehmeranteils prinzipiell nur bei den drei nächsten Lohn-/Gehaltszahlungen nachholen. Im Anschluss nur dann, wenn der Abzug ohne Ihr Verschulden unterblieben ist. Ist das „Arbeitsverhältnis“ zum Zeitpunkt der Prüfung aber bereits beendet, haben Sie als „Auftraggeber“ kein Rückgriffsrecht in Form eines Lohnabzugs.
BAG musste auch über die Lohnansprüche entscheiden
Das BAG hat in der Rückzahlungsdiskussion jetzt „ein ganz neues Fass aufgemacht“. Es hat klargestellt, dass Sie bezüglich des Lohns einen Rückforderungsanspruch auf bereicherungsrechtlicher Grundlage haben. Und zwar dann, wenn Sie dem vermeintlich freien Mitarbeiter ein höheres Honorar gezahlt haben, als Sie einem vergleichbaren Mitarbeiter in Ihrem Büro an Arbeitslohn zahlen (BAG, Urteil vom 26.06.2019, Az. 5 AZR 178/18, Abruf-Nr. 212349). Das ergibt sich schon aus dem Leitsatz des BAG:
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