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  • · Fachbeitrag · Honorarrecht

    Honorarrückforderung: OLG München erhöht für Auftraggeber die Hürden

    | Mal sind es die anrechenbaren Kosten, mal ein Zeithonorar, mal liegt es an Zuschlägen oder manchmal auch an Bewertungen. Gründe dafür, warum öffentliche und gewerbliche Auftraggeber Planungsbüros mit Honorarrückforderungen konfrontieren, gibt es reichlich. Gut zu wissen, dass das OLG München die Hürden für eine Rückforderung deutlich erhöht hat. Erfahren Sie deshalb, was das OLG entschieden hat und bauen Sie darauf Ihre Verteidigungsstrategie auf. |

     

    Kommunalaufsicht forderte Honorar zurück

    Im Urteilsfall hatte ein Architekt auf seine Honorarschlussrechnung eine Schlusszahlung in Höhe von 21.262,96 Euro erhalten. Die Rechnung umfasste ein Zeithonorar für die Erarbeitung von Unterlagen für ein wasserrechtliches Genehmigungsverfahren. Der kommunale Prüfungsverband prüfte die Rechnung, beanstandete sie - und forderte das Honorar zurück. Er begründete das damit, dass keine schriftliche Honorarvereinbarung existierte und es auch keinen internen Vermerk über eine mündliche Beauftragung gab.

     

    Architekt wehrt sich erfolgreich

    Der Architekt wehrte sich gegen die Rückzahlung. Er legte vor dem OLG nachvollziehbar dar, dass der Zahlungsgrund die fachgerechte Leistungserbringung war, er also für die Honorarzahlung angemessen geleistet hatte. Das sah auch das OLG so und lehnte die Rückforderung des Auftraggebers ab (OLG München, Urteil vom 18.12.2012, Az. 9 U 3932/11 Bau; Abruf-Nr. 131685).

     

    Die Richter stellten klar, dass

    • die Darlegung des Architekten zur Angemessenheit des gezahlten Honorars in sich schlüssig war und
    • es allein dem Auftraggeber obliegt, zu beweisen, dass die vom Architekten behaupteten Rechtsgründe für die Zahlung des Honorars unzutreffend seien, mit der Folge, dass der Auftraggeber sein damaliges Rechnungsprüfungsergebnis jetzt nicht mehr als zutreffend einzustufen braucht.

     

    PRAXISHINWEISE |  

    • Der Auftraggeber muss nun selbst beweisen, dass die Gründe für die damalige Schlusszahlung unzutreffend waren. Das dürfte Rückforderungen von einmal schlussabgerechnetem Honorar in Zukunft deutlich erschweren.
    • Die genannten Grundsätze gelten sowohl für institutionelle als auch für private Auftraggeber, bei denen spätere Nachprüfungen üblich sind.
    • Allein mit der Vorlage einer Kopie der Prüfhinweise der Prüfungsbehörde kann ein Auftraggeber kein Honorar (oder Teile davon) mehr zurückzufordern. Solchen Forderungen können Sie gelassen gegenüberstehen.
    • Diese Grundsätze gelten für alle Aufträge, egal welcher HOAI-Fassung sie unterfallen.
    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 7 | ID 39622840