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  • · Fachbeitrag · Urheberrecht

    Wem gehört die Planung bei Insolvenz des Auftraggebers?

    von Rechtsanwältin Gabriela Böhm, Fachanwältin für Bau- und Architektenrecht u. a., Partnerin c.r.p. law. partnerschaft mbb, Frankfurt am Main

    | In einer Leseranfrage wurde folgender Sachverhalt geschildert: Ein Planungsbüro hat eine umfangreiche Planung für ein Bauvorhaben erstellt und diese dem Auftraggeber übergeben. Nach Übergabe bleibt die vereinbarte Vergütung aus, da der Auftraggeber kurz darauf Insolvenz anmeldet. Nun stellt sich die Frage, wem die erbrachte Planung gehört und ob diese zur Insolvenzmasse zählt, die der Insolvenzverwalter verwerten kann. Zusätzlich möchte der Leser wissen, ob ein Eigentumsvorbehalt an der Planung besteht, der das Büro vor einem Forderungsausfall schützen könnte. |

    Kein Fall für den Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB

    Der klassische Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB bezieht sich auf „bewegliche Sachen“ und ist auf geistige Leistungen wie Planungen nicht anwendbar. Stattdessen greift hier das Urheberrecht, das den Urheber eines Werkes in besonderem Maße schützt.

    Auf Urheberrechtsschutz berufen

    Im Fall von Architekten- und Ingenieurleistungen handelt es sich bei Planungen in der Regel um „Werk(e) der Baukunst und angewandten Kunst“ (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), die vom Urheberrecht erfasst werden. Demnach steht dem Urheber ‒ hier dem Planer ‒ grundsätzlich das ausschließliche Recht an der Verwertung seines Werkes zu (§ 15 UrhG).