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  • · Fachbeitrag · Urheberrecht

    Darf sich ein ehemals bei Ihnen angestellter Architekt mit dem Werk Ihres Büros schmücken?

    Von Rechtsanwältin Heike Mareck, Kanzlei Mareck, Dortmund

    | Stellen Sie sich folgende Situation vor: Sie beschäftigen mehrere Mitarbeiter in Ihrem Architekturbüro, darunter auch Y. Er scheidet aus Ihrem Büro aus und macht sich selbstständig. Irgendwann fällt Ihnen auf, dass er mindestens bei zwei Projekten nach außen hin als Entwurfsverfasser auftritt, die tatsächlich in Ihrem Büro entwickelt und bearbeitet wurden. Darf er das oder können Sie ihn auf Schadenersatz verklagen? Erfahren Sie, wie das LG Köln einen solchen Fall entschieden hat. |

    Um diese Klausel im Arbeitsvertrag ging es beim LG Köln

    Maßgeblich für die Entscheidung des LG Köln war die entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag des Y. Dort stand unter Punkt 11.4 „Nutzungsrechte“:

     

    Klausel im Arbeitsvertrag /  Nutzungsrechte

    „Die Nutzungsrechte an allen Plänen stehen dem/der Architekten/in zu. War der/die Mitarbeiter/in wesentlich an Bauprojekten und Wettbewerben beteiligt, so hat ihn/sie der/die Arbeitgeber/in als Projektmitarbeiterin bei Veröffentlichungen namentlich aufzuführen. Aufzeichnungen jeder Art, insbesondere Berechnungen, Skizzen Zeichnungen, Schriftstücke, Drucksachen (auch wenn sie ohne Wert erscheinen mögen), gleichgültig ob sie vom/von der Mitarbeiter/in oder anderen gefertigt worden sind, bleiben in jedem Fall Eigentum des/der Arbeitgebers/in. Vervielfältigungen von Unterlagen, bei deren Erarbeitung der/die Mitarbeiter/in mitgewirkt hat, sind auf dessen/deren Kosten zum nur privaten Gebrauch statthaft. Veröffentlichungen aus dem Bürobetrieb sind ohne ausdrückliche Zustimmung nicht erlaubt.“