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  • 24.02.2011 | Abgeltungsteuer

    Ist das Abzugsverbot für Werbungskosten bei Kapitalvermögen verfassungswidrig?

    von Dipl.-Finanzw. Dr. Volker Kreft, RiFG, Bielefeld

    Trotz gleicher Leistungsfähigkeit der einzelnen Einkunftsarten im Einkommensteuergesetz werden seit dem 1.1.09 Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem linearen Steuersatz von 25 % belegt (Schedulenbesteuerung, § 32d EStG)). Ist allein schon dieser Systemwechsel unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen das Gebot der Gleichbehandlung aller Einkunftsarten bedenklich, so gilt dies umso mehr für das gleichzeitig eingeführte Abzugsverbot der tatsächlichen Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG). Der Beitrag geht auf die teilweise gravierenden Praxisauswirkungen dieser Systemumstellung im VZ 09 ein.  

    1. Sparer-Pauschbetrag und Abzugsverbot für Werbungskosten

    Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ersetzt ab VZ 09 ein Pauschbetrag von 801 EUR den bisherigen Sparer-Freibetrag (750 EUR) und den Werbungskostenpauschbetrag (51 EUR). Ein darüber hinausgehender Ansatz tatsächlicher Aufwendungen ist gesetzlich ausgeschlossen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der einheitliche Sparer-Pauschbetrag die Werbungskosten in den unteren Einkommensgruppen und bei niedrigen Kapitaleinnahmen typisierend abgelten. Bei den oberen Einkommensgruppen geht der Gesetzgeber davon aus, dass tatsächliche Werbungskosten mit dem als niedrig empfundenen Abgeltungsteuersatz von 25 % abgegolten sind (BT-Drucks. 16/4841, 57).  

     

    Die Systemumstellung zur Abgeltungsteuer hat aber daneben noch weitere negative Folgen bei den steuermindernden Abzugspositionen: So ist eine Verrechnung von Verlusten nur innerhalb der Kapitaleinkünfteschedule möglich und die Typisierung der Kirchensteuerlast erfolgt ohne die Möglichkeit zum Sonderausgabenabzug (§ 32d Abs. 1 S. 3 bis 5, § 10 Abs. 1 Nr. 4 2. HS EStG; zu den gesetzlich zugelassenen Ausnahmen vom Abzugsverbot siehe Tz. 2.1).  

    2. Auswirkungen des Abzugsverbots in der steuerlichen Praxis

    Für den steuerlichen Berater stellen sich folgende Fragen:  

     

    • Welche Aufwendungen werden vom Abzugsverbot erfasst?