Die Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben zum richtigen Wirtschaftsjahr ist eng mit dem Zufluss- und Abflussprinzip verknüpft. Laut § 11 EStG gilt das Prinzip, Einnahmen und Ausgaben in dem Jahr zu berücksichtigen, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt wurde. Diese Grundregel erfährt jedoch einige Ausnahmen, insbesondere bei „regelmäßig wiederkehrenden Leistungen“, die nahe am Jahreswechsel fließen. Zudem gibt es Sonderregelungen bei Vorauszahlungen und beim Übergang von der ...
Die Erweiterung des Gesellschafterkreises einer bestehenden Personengesellschaft ist ein Standardfall in der steuerlichen Beratungspraxis freiberuflicher Personenvereinigungen. Während sich zivilrechtlich lediglich der ...
Die Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung fallen weg, wenn die sachliche oder die personelle Verflechtung nicht mehr vorliegt. Diese Fälle der Entflechtung können recht offensichtlich sein, wie bei der Beendigung ...
Influencer sind in der modernen digitalen Wirtschaft zu zentralen Akteuren geworden. Dabei stellt die steuerliche Behandlung der Einkünfte und Zuwendungen von Influencern eine besondere Herausforderung dar. Von der Einkommen- und der Gewerbesteuer über die Umsatzsteuer bis hin zur Behandlung von Sachzuwendungen werden die spezifischen Anforderungen und komplexen steuerlichen Regelungen erläutert, denen Influencer im Rahmen ihrer kommerziellen Tätigkeiten unterliegen.
Viele Freiberufler und (Zahn-)Ärzte schließen sich zu Personengesellschaften wie einer GbR oder BAG zusammen. Auch wenn der Zusammenschluss viele Vorteile bietet, ergeben sich steuerliche Risiken. Zum Beispiel, wenn ...
In diesem Beitrag haben wir wieder die für die Praxis bedeutsamsten Entscheidungen der Finanzgerichte zusammengestellt und kurz kommentiert. Da die Rechtsentwicklung häufig aufgrund ausstehender Revisions-, ...
Pensionsverpflichtungen bei der Unternehmensliquidation
Was tun mit bestehenden Pensionszusagen, wenn ein Unternehmen liquidiert werden soll? Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt konkrete Gestaltungsoptionen auf, mit denen Sie eine passgenaue Lösung bei vertretbarem Kostenaufwand finden.
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Bei von approbierten Ärzten durchgeführten Corona-Tests im Wege des Nasen- und/oder Rachenabstrichs handelt es sich um eine diagnostische Vorfeldmaßnahme, die als berufstypische Maßnahme im weitesten Sinne der Feststellung einer Erkrankung dient und damit der heilkundlichen Tätigkeit eines Arztes i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 EStG entspricht (FG Köln 24.4.24, 3 K 910/23).