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  • 01.07.2007 | Ärzteberatung

    Chancen und Risiken im Rahmen der neuen Formen der Berufsausübung

    von Dipl.-Wirtschaftsing. Oliver Frielingsdorf, Köln

    Seit dem 1.1.07 ist das neue Vertragsarztrecht in Kraft. Zwar hält es einige revolutionäre Neuerungen bereit, wie beispielsweise im Bereich der ärztlichen Kooperationsmöglichkeiten, jedoch ist vieles im Gesetz nicht so neu, wie es scheint. Denn der Gesetzgeber hat seine Neuerungen in weiten Teilen aus der Musterberufsordnung abgeschrieben, die sich die Ärzteschaft selber im Jahre 2004 auf dem Ärztetag in Bremen verordnet hat. Weil das so ist, können einige der neuen Paragrafen heute schon in der praktischen privatmedizinischen Anwendung beobachtet und bewertet werden. Dieser Beitrag gibt hierzu einen aktuellen Überblick. 

    1. Anstellung von Kollegen mit Budget

    Nach § 95 Abs. 9 S. 1 SGB V kann der niedergelassene Vertragsarzt in das Arztregister eingetragene Ärzte als Angestellte beschäftigen. Die Anstellung ist jedoch nur im Rahmen der für den anzustellenden Arzt geltenden vertragsärztlichen Bedarfsplanung möglich. Sofern eine Zulassung vorhanden ist, erhält auch der angestellte Arzt ein Budget. An dieser Stelle sollte auch der Berater wissen, dass im hausärztlichen Bereich heute selbst in großen West-KVen teilweise die Hälfte aller Planungsbezirke noch offen sind. In solchen Gebieten erhält eine Praxis beispielsweise für einen Assistenten dann ein volles Budget. 

     

    • Vorteil: Die erworbene Zulassung kann vom Praxisinhaber wie bei einem MVZ nachbesetzt werden, wenn der angestellte Arzt kündigt.
    • Nachteil: Soll der angestellte Arzt später zum Partner gemacht werden, ist die Übertragung der Zulassung auf ihn nicht sichergestellt.

     

    Hinweis: Ein zweites Budget ist für viele Praxisinhaber wirtschaftlich attraktiv. Da es keine Unklarheiten in den gesetzlichen Regelungen gibt, besteht hier aus wirtschaftlicher Sicht konkreter Handlungsbedarf. 

    2. Möglichkeit der Filialbildung

    Die vertragsärztliche Tätigkeit ist nun auch außerhalb des Praxissitzes an weiteren Orten zulässig (§ 24 Abs. 3 Ärzte-ZV). So ist jetzt wie auch bereits im Privatbereich die Filiale im GKV-Bereich möglich – und dies sogar in fremden KV-Gebieten. Eine Filiale bietet sich in KVen mit fallzahlabhängigem Budget (z.B. Niedersachsen, Westfalen-Lippe oder Bayern) an, wenn die Fallzahlgrenze noch nicht erreicht oder ausgesetzt ist.