01.12.2007 | Ärzteberatung
Die Ärzte-GmbH im Vergleich zur Limited
In jüngster Zeit wird auch die „private company limited by shares“ (Limited) als Gesellschaftsform einer Ärzte-Gesellschaft oder eines MVZ diskutiert. Eine nach englischem Recht wirksam gegründete Limited ist in allen Mitgliedstaaten der EU anzuerkennen – somit auch in Deutschland. Dieser Grundsatz ergibt sich aus einer Reihe von Entscheidungen des EuGH (vgl. Centros, 9.3.99, NJW 99, 2027; Überseering, 5.11.02, NJW 02, 3614, Inspire Art, 30.9.03, NJW 03, 3331) zur europäischen Niederlassungsfreiheit von Gesellschaften. Durch die Anerkennung der Limited gilt in Deutschland grundsätzlich englisches Gesellschaftsrecht (BGH 14.3.05, NJW 05, 1648). In diesem Beitrag werden die gesellschaftsrechtlichen Unterschiede einer Limited zur GmbH in der Fassung des geplanten Gesetzes zur Modernisierung und Missbrauchsbekämpfung (MoMiG) gegenübergestellt.
1. Rechtsformvergleich
Bei einer Ärzte-Limited oder einer MVZ-Limited gilt für das Innen- wie Außenverhältnis englisches Gesellschaftsrecht. Die Vorschrift des § 95 SGB V dürfte dem nicht entgegenstehen, da auch die Limited eine „zulässige Organisationsform“ darstellt. Daher wird die MVZ-Limited durchaus auch als Rechtsformalternative begriffen (Saenger MedR 06, 138). Vor Gründung einer derartigen Rechtsform sollten die Beteiligten nochmals die gesellschaftsrechtlichen Vor- und Nachteile im Vergleich zur GmbH n.F. abwägen:
1.1 Entstehung
Die GmbH entsteht als juristische Person mit der notariellen Beurkundung der Satzung. Nach dem MoMiG können die Gründer eine Mustersatzung verwenden, welche lediglich handschriftlich unterzeichnet und notariell beglaubigt werden muss. Die Haftungsbeschränkung der GmbH auf das Stammkapital wirkt erst mit der Eintragung der GmbH in das Handelsregister. Dagegen erlangt die Limited Rechtsfähigkeit mit der Eintragung in das Companies Register of England and Wales. Wie bei der GmbH ist die Haftung ab dem Tag der Eintragung auf das Gesellschaftskapital beschränkt.
Die Anmeldung der GmbH zum Handelsregister erfolgt nach der notariellen Beurkundung oder der Beglaubigung des Gesellschaftsvertrags. Nach richterlicher Prüfung der Gründungsvoraussetzungen wird die GmbH in das Handelsregister eingetragen. Dieser Gründungsvorgang kann je nach Registergericht von ein bis zwei Tagen bis zu sechs Wochen dauern. Durch das MoMiG soll der Eintragungsprozess beschleunigt werden, da das Gericht die Satzung nicht mehr prüfen muss, wenn die Mustersatzung verwendet wird. Ob das allerdings tatsächlich ausreicht, den Eintragungsvorgang zu beschleunigen, ist mehr als fraglich.
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