Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.05.2007 | Ärzteberatung

    Risiken, die Sie beim Umgang mit der ärztlichen Schweigepflicht kennen müssen!

    von RA Ulrike Müller, Nürnberg

    Ursprung der ärztlichen Schweigepflicht ist seit jeher der Eid des Hippokrates. Damit hat die ärztliche Schweigepflicht für die Ärzteschaft eine lange Tradition und stellt einen unverzichtbaren Bestandteil des ärztlichen Selbstverständnisses dar. Nichtsdestotrotz befinden sich Ärzte bereits selbst in alltäglichen Situationen in einem Dschungel von gesetzlichen Vorschriften, die die Preisgabe der Information erlauben bzw. verbieten. Dieser Beitrag stellt die Offenbarungsrechte und -pflichten aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht dar und erläutert anhand von Praxisbeispielen die Risiken beim Übermitteln von personenbezogenen Informationen.  

    1. Ärztliche Schweigepflicht im Praxisalltag

    Allgemeine Regelungen zur ärztlichen Schweigepflicht finden sich in der Berufsordnung für Ärzte, im SGB, im Bundesdatenschutzgesetz und im Bundesseuchengesetz. Daraus geht hervor, dass alle Angehörigen der heilbehandelnden Berufe und auch deren Berufshelfer zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Informationen, die diesen in ihrer beruflichen Eigenschaft anvertraut wurden, verpflichtet sind. Im Einzelnen betrifft dies sämtliche personenbezogene Daten und Tatsachen, wie z.B.:  

     

    • die Tatsache, dass überhaupt ein Behandlungsverhältnis zu einer bestimmten Person besteht bzw. bestanden hat,
    • die Art der Verletzung oder Erkrankung,
    • den Unfallhergang oder Krankheitsverlauf,
    • die Ergebnisse der Untersuchung und der Diagnostik sowie
    • alle übrigen Verhältnisse, die während des Behandlungsverlaufs offenbart werden bzw. wurden.

     

    Beachte: Die Schweigepflicht betrifft jeden einzelnen Mitarbeiter, gilt gegenüber Dritten und geht über den Tod des Patienten hinaus. Dabei kann die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nicht durch Weisungen durch Vorgesetzte eingeschränkt werden, da sich das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht über gesetzliche Regelungen hinwegsetzen darf.