26.06.2008 | Altersvorsorge
Der Schutz der Altersvorsorge Selbstständiger in der Zwangsvollstreckung
Seit dem Inkrafttreten (1.4.07) des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge und zur Anpassung des Rechts der Insolvenzanfechtung (BGBl I 07, 368) existiert erstmals ein Pfändungsschutz für die Altersvorsorge Selbstständiger. Der Gesetzgeber reagierte damit auf die steigende Zahl Selbstständiger, die im Alter der staatlichen Fürsorge bedurften. Der Beitrag zeigt, welche Möglichkeiten nach der gesetzlichen Neuregelung bestehen und gibt zahlreiche Hinweise, wie Selbstständige eine Altersvorsorge pfändungssicher aufbauen können.
1. Der Inhalt der Neuregelung
Das Gesetz ändert die ZPO und führt nach § 851b ZPO die neuen §§ 851cund 851d ZPO ein, nach denen eigene Rentenansprüche des Selbstständigen aus privaten Versicherungen den Pfändungsfreigrenzen des § 850c ZPO unterliegen.
1.1 Pfändungsfreigrenzen
Die Pfändungsfreigrenze für einen Nichtselbstständigen als Schuldner beträgt nach § 850c ZPO derzeit 985,15 EUR. Hinzu kommt ein weiterer Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person i.H. von 370,76 EUR und für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person von jeweils 206,56 EUR. Darüber hinausgehende Beträge können nach § 850c Abs. 2 ZPO teilweise gepfändet werden. Die Beträge unterliegen nach § 850c Abs. 2a ZPO einer zweijährlichen dynamischen Anpassung in Abhängigkeit vom Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Steigt der Grundfreibetrag, steigen auch die Pfändungsfreibeträge. Die nächste Anpassung ist zum 1.7.09 zu erwarten. Der Pfändungsschutz für Selbstständige ist dagegen nach § 851c ZPO an eine Lebensversicherung auf Rentenbasis geknüpft und wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:
- Die Lebensversicherung wird in Rentenform nicht vor dem 60. Lebensjahr ausgezahlt, d.h. es wurde eine lebenslange in regelmäßigen Zeitabschnitten gezahlte Rente vereinbart (Ausnahme: Berufsunfähigkeit).
- Es ist vertraglich ausgeschlossen, dass der Selbstständige über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen darf.
- Die Bezugsberechtigung eines Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen ist vertraglich ausgeschlossen. Als Hinterbliebene gelten nach Auffassung des Gesetzgebers zumindest der Ehegatte, die Kinder und Pflegekinder des Schuldners (BT-Drs. 16/3844). Es reicht nicht, dass der Vertrag andere Bezugberechtigte nicht nennt; vielmehr muss vertraglich ausgeschlossen sein, dass andere Dritte überhaupt nur benannt werden können.
- Die Zahlung einer Kapitalleistung mit Ausnahme auf den Todesfall ist ausgeschlossen.
Hinweis |
Gläubiger werden besonders intensiv prüfen, ob vertraglich ausgeschlossen ist, dass der Selbstständige über die Ansprüche aus dem Vertrag verfügen darf. Bisher haben die Elemente der Alterssicherung Selbstständiger (z.B. Immobilien, Lebensversicherungen, Wertpapierdepots) zu Erwerbszeiten auch als Sicherungsmittel für die Kreditaufnahme bei größeren Investitionen gedient. Dies ist für die Lebensversicherung, die der Alterssicherung dient, nun nicht mehr möglich. |
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