28.07.2008 | Altersvorsorge
Rürup- und Riester-Rente für Selbstständige
Freiberufler sorgen meist über berufsständische Versorgungseinrichtungen fürs Alter vor. Als sinnvolle Ergänzung kommt die Rürup-Rente und zur Beimischung auch die Riester-Rente in Betracht. Bei der Rürup-Rente erfolgt die Förderung über einen Steuerabzug auf die Einzahlungen und bei der Riester-Rente über staatliche Zulagen als eigene Beiträge. Während die Riester-Vorsorge mit derzeit über 11 Mio. Verträgen vor allem bei Arbeitnehmern erfolgreich ist, führt die Rürup-Rente mit 670.000 Sparern noch ein Schattendasein. Das wird sich ändern, denn die Riester-Rente hat 2008 bereits ihre letzte Förderstufe erreicht, während sich der Sonderausgabenabzug bei der Rürup-Rente bis zum Jahr 2040 permanent erhöht. Nachfolgend werden die Möglichkeiten der beiden privaten Formen der Altersvorsorge unter Renditeaussichten und steuerlichen Aspekten dargestellt.
1. Die private Basisrente für Freiberufler
Das Alterseinkünftegesetz hatte 2005 für die Altersvorsorge die nachgelagerte Besteuerung eingeführt. Aufwendungen werden über den verbesserten Sonderausgabenabzug gefördert, die Verträge wachsen ohne steuerliche Belastung an und werden erst bei der späteren Auszahlung nach § 22 EStG besteuert. Dabei werden die Prämienzahlungen ab 2005 schrittweise stärker berücksichtigt und die Rentenauszahlungen nach einem Übergangszeitraum bis zum Jahr 2040 in voller Höhe belastet. Die neue private kapitalgedeckte Rentenversicherung vor allem für Selbstständige bietet hierzu die Möglichkeit, die Arbeitnehmer bereits seit 2002 über die Riester-Rente haben.
Diese steuerlich privilegierte Möglichkeit läuft allgemein unter dem Namen seines Begründers Bert Rürup und soll drohende Rentenlücken im Alter schließen. Bislang boten lediglich viele Versicherungen solche Rürup-Policen an, seit Jahresbeginn kommen die ersten Fondsgesellschaften hinzu, diese Option wurde über das JStG 2008 eröffnet. Die Verwaltung hat hierzu einen runderneuerten Anwendungserlass veröffentlicht, der die gesetzlichen Änderungen seit 2005 beinhaltet (BMF 30.1.08, BStBl I, 390).
1.1 Grundfunktion: Prämien- und Rentenzahlung
Vor allem für Selbstständige und Bürger mit hohem zu versteuerndem Einkommen (z.v.E.) kommen Rürup-Verträge in Betracht, da die Beitragsleistungen in großem Maße nach § 10 Abs. 2b EStG als Sonderausgaben abgesetzt werden können. Zusammen mit den Einzahlungen zur gesetzlichen oder berufsständischen Altersvorsorge sind das insgesamt bis zu 20.000 EUR jährlich, bei Ehepaaren unabhängig vom Einzahlenden (R 10.1 EStR) das Doppelte.
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