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  • 01.06.2006 | Altersvorsorge

    So berechnen Sie Vorsorgeaufwendungen bei Freiberuflern richtig

    von Dipl.-Kfm. Dirk Klinkenberg, Lohmar

    Das Alterseinkünftegesetz, das seit dem 1.1.05 die beschränkte Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen neu regelt, ermöglicht im Grundsatz den steuerlichen Ansatz von Beiträgen zur Altersvorsorge bis zur Höhe von 20.000 EUR (Ehegatten: 40.000 EUR) pro Jahr. Dieses Argument wird von Verkäufern der Rürup-Rente gerne in den Vordergrund gestellt. Der folgende Beitrag zeigt, dass Steuerberater ihren Mandanten – neben dem Hinweis auf die vertraglichen Beschränkungen der Verfügungsmöglichkeiten – auch die tatsächliche steuerliche Auswirkung der neuen Rechtslage leicht berechnen können. Schwerpunkt ist dabei die Veränderung der Abzugsmöglichkeiten für Freiberufler bei verschiedenen beruflichen Tätigkeiten des Ehegatten. 

    1. Ausgangslage

    Mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes will man den Vorgaben des BVerfG (6.3.02, 2 BvL 17/99) folgen und die Besteuerung von Renten und Pensionen vereinheitlichen. Im Wesentlichen soll dies dadurch erreicht werden, dass nach einer Übergangsphase bis 2019 die Beiträge zu den Vorsorgeaufwendungen grundsätzlich steuerlich voll als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Im Gegenzug sind dann die Renten bzw. Pensionen voll zu versteuern.  

     

    Bis 2004 legte ein fester Katalog in § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG fest, welche Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des einheitlichen Berechnungsschemas des § 10 Abs. 3 EStG geltend gemacht werden konnten. Die Neuregelung ab 2005 berücksichtigt inhaltlich die gleichen Versicherungsbeiträge, trennt diese aber in „Altersvorsorgeaufwand“ und „sonstigen Vorsorgeaufwand“: 

     

    • Altersvorsorgeaufwendungen: Darunter fallen grundsätzlich Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken (BMF 3.11.05, IV C 4 – S 2221 – 298/05) und Beiträge zu allen privaten Rentenversicherungsverträgen, die erst nach dem 60. Lebensjahr auszahlbar, nicht veräußerbar, nicht vererbbar, nicht beleihbar und nicht kapitalisierbar sind (Rürup-Renten).

     

    • Vorsorgeaufwendungen: Unter die Bezeichnung „sonstiger Vorsorgeaufwand“ fallen alle anderen Vorsorgeaufwendungen, wie z.B. Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, Beiträge zu privaten Krankenversicherungen, zu Kapitallebensversicherungen (soweit sie die Kriterien des § 10 Abs. 1 Nr. 3b EStG erfüllen), Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen, Unfall- und Haftpflichtversicherungen.

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