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  • 27.10.2010 | Angehörigenvertragsverhältnis

    Mietvertrag zwischen Eheleuten

    Eine eindeutige und ernstliche Vereinbarung der Hauptpflichten eines Mietvertrages zwischen Ehegatten und eine vereinbarungsgemäße Durchführung sind die Voraussetzungen für die steuerrechtliche Anerkennung (FG Düsseldorf 21.5.10, 1 K 292/09 E, Abruf-Nr. 102099).  

     

    Geklagt hatte ein Ehepaar (er: Chefarzt mit Einkünften aus nichtselbstständiger und selbstständiger Arbeit; sie: psychologische Psychotherapeutin mit Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit). Zusammen hatten sie ein Einfamilienhaus errichtet. Die Kosten für einen Anbau hatte der Ehemann allein getragen. Das Haus bewohnte die Familie. Den Anbau vermietete der Ehemann als Praxisräume an seine Frau. Das FG erkannte das Mietverhältnis steuerlich nicht an und äußerte sich zu folgenden Punkten kritisch:  

     

    • Die Eheleute hatten den Gegenstand des Mietverhältnisses nicht hinreichend klar und eindeutig vereinbart. Die Regelung im Mietvertrag bezog sich nur auf eine psychologische und psychotherapeutische Praxis. Angaben zu Adresse, Standort auf dem Grundstück, Anzahl der Räume, mit/ohne WC und Größe der Praxis fehlten.
    • Darüber hinaus stimmten der im Mietvertrag vereinbarte Beginn des Mietverhältnisses und der tatsächliche Beginn des Mietverhältnisses nicht überein.
    • Die von der Ehefrau monatlich überwiesene Miete war nicht endgültig in das Vermögen des Ehemanns übergegangen. Nach Prüfung der Kontoauszüge war das FG zu der Überzeugung gelangt, dass der Ehemann die Miete nach Eingang alsbald wieder zurückgezahlt hatte, ohne dazu aus anderen Rechtsgründen verpflichtet zu sein.

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 281 | ID 139599