23.09.2010 | Angehörigenvertragsverhältnis
Steuerliche Anerkennung trotz Nichtbeachtung zivilrechtlicher Formvorschriften
Das FG Niedersachsen (10.12.09, 1 K 141/09, rkr., Abruf-Nr. 102969) hat ein Darlehensverhältnis zwischen Oma und minderjährigen Enkeln anerkannt, obwohl bei Vertragsabschluss kein Ergänzungspfleger eingeschaltet wurde und die Darlehensverträge nicht besichert waren: Zwar ist es geboten, an den Beweis des Abschlusses und an den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen zwischen nahen Angehörigen strenge Anforderungen zu stellen. Die besonderen Anforderungen der Rechtsprechung sind jedoch nur Beweisanzeichen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung.
Insbesondere das spätere Verhalten der Vertragsparteien hatte hier indizielle Bedeutung für ihren Bindungswillen. Sie hatten nach Erkennen der Unwirksamkeit der Verträge zeitnah darauf hingewirkt, eine Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger zu erreichen, und die Klägerin hat dann auch die Darlehensrückzahlungsansprüche ihrer Enkel durch Grundschulden besichert.
Praxishinweis: Konkreter Fremdvergleich |
Die zunächst fehlende Besicherung der Darlehensverträge war als Beweisanzeichen in diesem Zusammenhang unergiebig und erlaubte deshalb nicht den Schluss auf einen fehlenden Bindungswillen der Parteien. Dieses generelle Erfordernis wurde durch einen konkreten Fremdvergleich überlagert. Vor dem Hintergrund, dass drei verschiedene Kreditinstitute der Klägerin ungesicherte Darlehen von insgesamt 700.000 DM gewährt hatten, verlor nämlich das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. |