02.06.2009 | Ansparabschreibung
Ab 2007 auch bei Freiberuflern nur noch kleine und mittlere Betriebe begünstigt
Auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermitteln, können eine Ansparabschreibung nach der Altregelung des § 7g EStG grundsätzlich nicht mehr für das Jahr 2007 in Anspruch nehmen. Dies hat das FG Münster (26.2.09, 13 V 215/09 E, Abruf-Nr. 091506)entschieden. Die gesetzliche Neuregelung des § 7g EStG sieht vor, dass kleine und mittlere Betriebe einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen können. Betriebe, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, sind nach dieser Regelung jedoch nur begünstigt, wenn ihr Gewinn 100.000 EUR nicht überschreitet. Demgegenüber konnten solche Betriebe nach Maßgabe der Altregelung des § 7g EStG eine Ansparabschreibung in Anspruch nehmen, auch wenn ihr Gewinn über 100.000 EUR lag. Wegen des neu eingefügten Größenmerkmals für die Gewährung des Investitionsabzugsbetrages sind nunmehr insbesondere viele Freiberufler von der Steuervergünstigung ausgeschlossen. Umstritten war allerdings bisher, ab wann die insoweit ungünstigere Neuregelung für Betriebe, die ihren Gewinn gem. § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gilt: schon ab 2007 oder erst ab 2008. Das FG hat - wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache - die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.(We)