23.12.2010 | Ansparrücklage
Verbindliche Bestellung für Existenzgründer
Bei Existenzgründern eines noch zu eröffnenden Betriebs ist weiterhin eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen notwendig, um die Ansparrücklage im Jahr vor der Eröffnung des Betriebs bilden zu können (BFH 15.9.10, X R 16/08). Die Entscheidung des BFH ist auf den Investitionsabzugsbetrag übertragbar.
Der BFH sieht trotz vereinzelter Kritik aus dem Schrifttum (z.B. Schmidt/Kulosa, EStG, 29. Aufl., § 7g Rz 64) keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. Damit hat der BFH die vom FG München (15.9.10, X R 16/08) vertretene Auffassung abgelehnt. Das FG hatte sich ausdrücklich nicht der Auffassung des BFH angeschlossen: Die „verbindliche Bestellung“ der wesentlichen Betriebsgrundlagen oder Investitionsgüter sei kein Tatbestandsmerkmal des § 7g Abs. 3 S. 2 EStG, sondern lediglich ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige die feste Absicht zur Investition gehabt habe. Aus diesem Grund müsse es dem Steuerpflichtigen möglich sein, anderweitig nachzuweisen, dass er die Wirtschaftsgüter, für welche er eine Ansparrücklage gebildet habe, auch voraussichtlich anschaffen werde (z.B. durch die langfristige Anmietung von Betriebsräumen).