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  • 25.11.2008 | Bayerisches Landesamt für Steuern

    Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten nach §?3 Nr.?26?EStG

    Zur Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten weist das BayLfSt (29.7.08, S 2121.1.1-1/4 St 32/St 33, Abruf-Nr.?082781) ergänzend zu den Verwaltungsanweisungen in R 3.26 LStR u.a. auf folgende Einzelfälle hin:  

     

    • Ärzte im Behindertensport: Nach §?11a des Bundesversorgungsgesetzes ist Rehabilitationssport unter ärztlicher Aufsicht durchzuführen. Behindertensport bedarf nach §?2 Abs.?2 der Gesamtvereinbarungen über den ambulanten Behindertensport während der sportlichen Übungen der Überwachung durch den Arzt. Die Tätigkeit eines Arztes im Rahmen dieser Bestimmungen fällt dem Grunde nach unter §?3 Nr.?26?EStG, sofern auch die übrigen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. auch ESt-Kartei §?3 Nr.?26 Karte 5.1 = LSt-Kartei §?3 Fach 3 Karte 22).

     

    • Ärzte im Coronarsport: Ärzte, die nebenberuflich in gemeinnützigen Sportvereinen Coronar-Sportkurse leiten, üben eine einem Übungsleiter vergleichbare Tätigkeit aus, wenn der im Coronar-Sport nebenberuflich tätige Arzt auf den Ablauf der Übungseinheiten und die Übungsinhalte aktiv Einfluss nimmt. Es handelt sich dann um eine nach §?3 Nr.?26?EStG begünstigte Tätigkeit.

     

    • Nebenberufliche Notarzttätigkeit: Die nebenberufliche Notarzttätigkeit stellt keine nach §?3 Nr.?26?EStG begünstigte Tätigkeit dar (vgl. BFH 20.2.02, BFH/NV 02, 784).(We)
    Quelle: Ausgabe 12 / 2008 | Seite 307 | ID 122929