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  • 01.05.2006 | Berufsrecht

    Filialbildung als ärztliche Expansionsstrategie

    von RA Lars Lindenau und RA FAStR Lars Spiller, beide Nürnberg

    Der 107. Deutsche Ärztetag 2004 in Bremen hat die Musterberufsordnung für Ärzte (MBO) geändert und damit Änderungen von erheblicher zukünftiger Bedeutung beschlossen. Ein Kernpunkt ist die mögliche Filialbildung für Ärzte, die durchaus eine Expansionsstrategie für eine Arztpraxis, für Gemeinschaftspraxen oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sein kann. Diese Strategie ist gegenwärtig nur umsetzbar für ärztliche Privatpraxen. Vertragsarztpraxen dagegen müssen die noch für dieses Jahr erwartete Änderung der Ärztezulassungsverordnung (ÄZV) abwarten, um von der Filialbildung profitieren zu können. Der folgende Beitrag setzt sich eingehend mit dieser Expansionsstrategie auseinander. 

    1. Neuerung der Musterberufsordnung (MBO)

    Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung von MVZ (§ 95 SGB V) die Strukturen ambulanter ärztlicher Berufsausübung weiterentwickeln, Kooperationen stärken und bezahlbare Qualitätssteigerungen in der Medizin erreichen. Als Gegenentwicklung waren die Ärzte selbst gefordert, sich andere berufsrechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Denn auch Einzel- und Gemeinschaftspraxen mussten nunmehr die Möglichkeit haben, sich den tatsächlichen oder auch den nur vermeintlichen Wettbewerbsvorteilen der MVZ entgegenzustellen. 

     

    Neuerungen der Musterberufsordnung
    • Die strikte Bindung an einen einzigen Praxissitz entfällt. Tätigkeiten an bis zu zwei weiteren Orten sind zulässig (§§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 1 und 3 MBO).
    • Zwischen ausgelagerter Praxisstätte und Zweigpraxis wird nicht mehr unterschieden (§ 17 Abs. 2 MBO).
    • Die bisherige Regelung, nur einer einzigen Berufsausübungsgemeinschaft anzugehören, wird aufgegeben (§ 18 Abs. 3 MBO).
    • Einführung der Möglichkeit, überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften auch bei patientenbezogener Tätigkeit zu bilden (§ 18 Abs. 3 MBO).
    • Kooperationen können auch beschränkt auf einzelne Leistungen gebildet werden (§ 18 Abs. 1 MBO).
     

     

    Beachte: Manche ärztliche Landesvertretungen haben die Regelungen der MBO nur teilweise umgesetzt. Daher gibt es in den unterschiedlichen Bundesländern lediglich heterogene Strukturen mit der Folge heterogener Wettbewerbsvoraussetzungen. 

    2. Möglichkeiten für Einzelpraxen